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Fundhund Eigentumserwerb des Finders?

von Irina B.

Hallo, wir haben am Dienstag abend 16.11.10 ein Hund gefunden, er war total schmutzig und stinkig (hat sich gewälzt) ich habe den Hund zu uns nah hause genommen, gefüttert und gebadet. Am Mittwoch habe ich Tierheim informiert und musste den Hund da auch abgeben. Ich habe auch eingeboten den Hund bei mir zulassen, bis man den Besitzer findet. Das wurde mir nicht erlaubt (regeln). Besitzer hat sich immer noch nicht gemeldet, wir möchten Bella (Kinder haben ihr die Name gegeben) adoptieren. Bella ist uns sehr ans Herz gewachsen, obwohl sie nur ein Tag bei uns war. Nur TH Mitarbeiterin wollen uns den Hund nicht geben, für so nette Hunde haben die warte Liste. Haben wier ein Recht auf den Hund als Findern? Viele Grüße Irina

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Indem Sie den Hund dem Tierheim als Fundtier gemeldet haben, haben Sie alles richtig gemacht und sind Ihrer Pflicht aus § 965 BGB nachgekommen. Gemäß § 973 Absatz 1 Satz 1 BGB erwirbt der Finder mit dem Ablauf der sechsmonatigen Frist automatisch das Eigentum an dem Hund, es sei denn der Eigentümer meldet sich in dieser Zeit und verlangt seinen Hund zurück. Sie sollten daher unbedingt dem Tierheim schriftlich per Einschreiben und Rückschein mitteilen, dass Sie den Hund nach Ablauf der Frist, also am 17.05.2011, übernehmen wollen. Beziehen Sie sich auf die oben genannte gesetzliche Regelung. Sollte sich das Tierheim weigern und Ihnen Bella auch in einem halben Jahr noch am Herzen liegen, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

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