zurück zur Übersicht Hundekauf auf Raten 17.12.2010 von Carina R. Hallo, mein Freund und ich kauften uns in den Sommerferien 2010 einen Hund. Da mein Freund zu dem Zeitpunkt keine feste Arbeitsstelle hatte, vereinbarten wir mit den Verkäufern eine Ratenzahlung. Diese wurde jedoch nicht schriftlich festgehalten. Beweisbar ist es jedoch, da wir den Hund ja schon einige Wochen bei und zu Hause hatten, und hätten die Verkäufer nicht zugestimmt, hätten sie uns den Hund natürlich auch nicht mitgegeben. Die erste Rate haben wir wie besprochen bezahlt, 150 Euro und so durften wir das Tier dann auch mitnehmen. Die nächste Rate sollte dann einen Monat später erfolgen und das wäre auch kein Problem gewesen. Dann stand die Verkäuferin vor unserer Haustüre und wollte den Hund zurück haben oder direkt das ganze Geld. Da wir nicht wussten ob sie ihn mitnehmen darf oder nicht haben wir ihn den Hund mitgegeben, da wir zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage waren den Rest zu bezahlen (200 Euro mussten zu dem Zeitpunkt noch bezahlt werden, der Besuch der Verkäuferin war jedoch vor dem abgesprochenen Zeitpunkt der nächsten Rate). Also nahm sie den Hund mit und verkaufte diesen einfach für den gleichen Preis weiter (machte also 150 Euro Gewinn). Unser angezahltes Geld sahen wir nie wieder. Zur Zeit befindet sich der Hund per Zufall bei einer ferneren Bekannten meines Freundes. Nun meine Frage: Durfte die Verkäuferin den Hund trotz Kaufvertrag einfach so wieder mitnehmen und das angezahlte Geld somit behalten? Haben wir noch eine Chance den Hund nochmal zurück zu bekommen? Er ist uns sehr ans Herz gewachsen. Über eine Antwort würden wir uns sehr Freuen. Mit besten Grüßen Carina Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst müsste der gesamte Inhalt des geschlossene Kaufvertrag überprüft werden, insbesondere auf einen möglicherweise vereinbarten Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hin. Da Sie bereits vereinbarungsgemäß eine Rate gezahlt hatten, dürfte die Verkäuferin nicht ohne weiteres befugt gewesen sein, den Hund herauszufordern. Es wäre jedoch weiterhin wichtig zu wissen, ob und was zwischen Ihnen vorgefallen ist, dass die Verkäuferin vor dem vereinbarten Zeitpunkt den Hund zurück haben wollte. Es wäre daher konkret zu überprüfen, ob Sie einen Anspruch auf Herausgabe des Hundes oder “nur“ einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung haben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst müsste der gesamte Inhalt des geschlossene Kaufvertrag überprüft werden, insbesondere auf einen möglicherweise vereinbarten Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hin. Da Sie bereits vereinbarungsgemäß eine Rate gezahlt hatten, dürfte die Verkäuferin nicht ohne weiteres befugt gewesen sein, den Hund herauszufordern. Es wäre jedoch weiterhin wichtig zu wissen, ob und was zwischen Ihnen vorgefallen ist, dass die Verkäuferin vor dem vereinbarten Zeitpunkt den Hund zurück haben wollte. Es wäre daher konkret zu überprüfen, ob Sie einen Anspruch auf Herausgabe des Hundes oder “nur“ einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung haben.