zurück zur Übersicht Hündin unterschlagen 03.01.2011 von Brigitte P. Ich habe ein sehr großes Problem. Ich habe meine Hündin aus gesundheitlichen Gründen meinerseits in Pflege zu einer Bekannten gegeben. Ich wurde am Knie operiert und habe seit der OP leider immer wieder Probleme mit meinem Knie. Von daher habe ich eine Pflegestelle gesucht, bis mein Knie wieder in Ordnung ist. Ich wollte nun meine Hündin bei der Bekannten wieder abholen, aber nun gibt sie mir meine Hündin nicht mehr her. Nach unzähligen Versuchen, mit den Bekannten einen Termin zu vereinbaren, wir wurden immer wieder vertröstet, dort zu erscheinen, sind wir nun am 31.12.2010 dort spontan ohne Anmeldung hingefahren und mußten feststellen, dass meine Hündin dort einen Wurf liegen hat. Uns ist nun auch klar, weshalb wir immer wieder vertröstet wurden. Diese Leute haben nicht nur unsere Hündin, sondern auch 2 Schäferhündinnen, die dort belegt werden und die Welpen verkauft werden. Außerdem noch jede Menge andere Tiere wie Enten, Gänse , Ziegen und seit neuestem 2 Kätzinnen, mit denen auch wohl gezüchtet werden soll. Wir haben unseren Hund nicht zurückbekommen, es wurde die Polizei hinzugezogen und uns wurde mitgeteilt, dass ich um meinen Hund wieder zu bekommen, rechtliche Schritte einleiten muß. Können Sie mir helfen? Ich wäre Ihnen sehr dankbar. MfG B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um Ihre Hündin wieder zu bekommen, könnten Sie Ihre Bekannte auf Herausgabe verklagen. Zuständig dafür wäre das Amtsgericht am Wohnort Ihrer Bekannten. Zu den konkreten Erfolgsaussichten und den Kosten eines solchen Verfahrens kann ohne Kenntnis aller Umstände keine Einschätzung abgegeben werden. Zu prüfen wären insbesondere der Inhalt der getroffenen Absprache zwischen Ihnen und der Bekannten und ob es Beweismittel gibt, also z.B. eine schriftliche Vereinbarung über die Inpflegenahme etc.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um Ihre Hündin wieder zu bekommen, könnten Sie Ihre Bekannte auf Herausgabe verklagen. Zuständig dafür wäre das Amtsgericht am Wohnort Ihrer Bekannten. Zu den konkreten Erfolgsaussichten und den Kosten eines solchen Verfahrens kann ohne Kenntnis aller Umstände keine Einschätzung abgegeben werden. Zu prüfen wären insbesondere der Inhalt der getroffenen Absprache zwischen Ihnen und der Bekannten und ob es Beweismittel gibt, also z.B. eine schriftliche Vereinbarung über die Inpflegenahme etc.