zurück zur Übersicht Kratzbaum auf dem Balkon einer ETW 24.01.2011 von Petra S. Hallo Fr. Fries, wir haben seit wenigen Wochen einen Katzenkratzbaum (ca. 1,80m hoch) auf dem Balkon stehen. Es handelt sich um eine Eigentumswohnung. Jetzt hat man uns aufgefordert, den Kratzbaum zu entfernen oder zu kürzen, so dass er nicht höher als die Balkonbrüstung ist. Mitbewohner würden sich angeblich an dem Anblick stören... Welche Rechte hab ich? Lohnt sich der Weg zum Anwalt? Angeblich gäbe es einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, dass Gegenstände nicht höher als die Balkonbrüstung sein dürfen. Damals ging es um Wäscheständer und Sat-Schüssel) Vielen Dank schonmal für Ihre Antwort, Petra S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Beschluss etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie diese eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin mit speziellen Kenntnissen im Wohn- und Eigentumsrecht um sich beraten zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Beschluss etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie diese eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin mit speziellen Kenntnissen im Wohn- und Eigentumsrecht um sich beraten zu lassen.