zurück zur Übersicht Kaufpreisminderung bei krankem Welpen 27.09.2009 von Bernd U. Ich habe mir meinen Benny am 23.05.09 im Alter von 11 Wochen gekauft. Im 5. Monat kamen die Probleme, Benny humpelte. Ich war nun schon in zwei Tierkliniken mit Benny, beide äußern den Verdacht auf ED. Beide Ärzte sagen diese Krankheit ist genetisch bedingt und kann nicht durch falsches Füttern oder falsche Haltung entstehen. Um es kurz zu machen: Kann ich vom Verkäufer den Kaufpreis zurück verlangen? (Landgericht Kleve, Az.: 5S 99/03)Obwohl ich jetzt erst gelesen habe, dass im Kaufvertrag steht: "Der Käufer bescheinigt, den Hund besichtigt zu haben und verzichtet darauf, spätere Ansprüche geltend zu machen, die sich auf Gebäude oder Wesenentwicklung des Tieres oder auf spätere in Erscheinung tretende Krankheiten oder Mängel ( erworben oder erbgebunden) begründen." Gruß Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die zitierte Klausel des Kaufvertrages ist unwirksam, da sie den Käufer unangemessen benachteiligt. Somit stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zur Verfügung. Bevor Sie den gesetzlichen Minderungsanspruch geltend machen können, müssen Sie den Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufordern. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass der Verkäufer den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt. Trifft den Verkäufer keine Schuld an der Erkrankung scheidet ein Schadensersatzanspruch neben dem Minderungsanspruch jedoch aus.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die zitierte Klausel des Kaufvertrages ist unwirksam, da sie den Käufer unangemessen benachteiligt. Somit stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zur Verfügung. Bevor Sie den gesetzlichen Minderungsanspruch geltend machen können, müssen Sie den Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufordern. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass der Verkäufer den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt. Trifft den Verkäufer keine Schuld an der Erkrankung scheidet ein Schadensersatzanspruch neben dem Minderungsanspruch jedoch aus.