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Kann man das schon Aussetzen nennen?

von Nadja M.

Gilt das Davon-Jagen einer zur Pflege anvertrauten Katze bereits als Aussetzen, wenn diese dann von anderen Personen weiter gefüttert werden muß?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ist es verboten „ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut eines Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen“. Wer dagegen verstößt handelt gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 4 TierschutzG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € bestraft werden. Sie sollten sich daher an die Polizei und das Ordnungsamt wenden und das geschilderte Verhalten anzeigen.

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