zurück zur Übersicht Hausordnung in Eigentümergemeinschaft / Tierhaltung 16.03.2011 von Henry S. Sehr geehrte Frau Fries, Wir haben seit Jahren eine Halbperserkatze (seit 2005) von unserer Tierärztin übernommen,da sie ausgesetzt und angefahren war.2005 kauften wir dann eine Eigentumswohnung,zu diesen Zeitpunkt exsestierte keine Hausordnung.Vor dem Kauf fragten die Voreigentümer alle anderen Eigen- tümer im Haus obsie was gegen Katzenhaltung haben. Dies wurde verneint auch uns gegenüber bei der ersten Hausversammlung,aber nicht schriftlich festgehalten da Herr B. es nicht wollte.Nach dem Sahra letztes Jahr entführt war und wir mit Hilfe von Tasso und den Sauerlandkurrier (2 Artikel 10.11 &17.11) sowie Radio Sauerland-ätlichen Tierheimen und Tierärzten eine große Suchaktion starteten, die erfolgreich Endete will der Hausverwalter und ein Eigentümer nach 5 Jahren jetzt eine Herzkranke Katze die ihre Medikamente brauch mit einer Hausordnung erreichen das wir Sahra abschaffen sollen. Punkt VI der Hausordnung die am 9.4.2011 beschlossen werden soll heist es. Tiere,auch Haustiere wie Hunde,Katzen,Hühner, Tauben,Kaninchen und anderes Federvieh dürfen nichtgehalten werden. Dagegen ist die Haltung von Kleintieren,von denen ihrer Art nach irgendwelche Störungen und Schädigung nicht ausgehen können,wie Zierfische,kleine Vögel und ähnliche andere Kleintiere erlaubt. Sollte jedoch eines dieser Tiere durch übermäßigen Lärm, Verschmutzung oder aus sonstigen Gründen die Mitbewohner belästigt, so kann die Hausgemeinschaft mit Stimmenmehrheit entscheiden,ob das Tier weiter geduldet werden soll oder nicht.Über eine Änderung der genannten Bestimmungen hat die Eigentümergemeinschaft zu entscheiden. Dieser Eigentümmer schütet mit seine Besuch schon längere Zeit Flüssigkeiten nach Sahra. Leider kann man nicht so schnell Fotografieren um einen Beweiß zu haben. Unsere Frage lautet:Kann so etwas Beschlossen werden nur um andere Zuschädigen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung in Eigentumswohnungen hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten umgehend an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin mit speziellen Kenntnissen im Wohn- und Eigentumsrecht um vor dem 09.04.2011 geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung in Eigentumswohnungen hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten umgehend an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin mit speziellen Kenntnissen im Wohn- und Eigentumsrecht um vor dem 09.04.2011 geeignete Maßnahmen zu ergreifen.