zurück zur Übersicht Einschläfern eines Hundes 14.04.2011 von Astrid M. Ein junger, gesunder Hund wurde ohne wichtigen Grund, auf Halterwunsch (er konnte den Hund nicht mehr gebrauchen, weil er Probleme machte und abgeben wollte er ihn nicht) eingeschläfert. Müssen Tierärzte einen Eid ablegen in Bezug auf ihr Tun? Was wird (möglicherweise)passieren, wenn ich diesen Tierarzt anzeige? Wie ist die Einschläferung ohne wichtigen Grund einzuschätzen? Ist sie verbreitet? Vielen Dank für Ihre Antworten. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 4 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Die Tötung darf nur von einer Person ausgeführt werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Wer ein Tier ohne einen vernüftigen Grund tötet, macht sich gemäß § 17 Tierschutzgesetz strafbar und kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden. Zusätzlich kann ein zeitlich beschränktes oder lebenslanges Tierhaltungsverbot verhängt werden. Die Tatsache, dass ein Haustier viel Zeit und Geld kostet, womit der Halter nicht gerechnet hat, ist selbstverständlich kein vernüftiger Grund, der die Tötung eines Tieres rechtfertigt. Eine solche Anschuldigung ist jedoch schon erheblich. Bevor Sie also den Tierarzt oder den Halter anzeigen, bewerten Sie ihre vorhandenen Informationen und die Quellen. Waren Sie selbst dabei oder kennen Sie diese Geschichte nur von Personen, die wahrscheinlich auch nicht dabei waren und es ebenfalls nur vom Hörensagen kennen? Steht wohlmöglich ein persönlicher (Nachbarschafts-)Streit im Hintergrund, etc.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 4 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Die Tötung darf nur von einer Person ausgeführt werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Wer ein Tier ohne einen vernüftigen Grund tötet, macht sich gemäß § 17 Tierschutzgesetz strafbar und kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden. Zusätzlich kann ein zeitlich beschränktes oder lebenslanges Tierhaltungsverbot verhängt werden. Die Tatsache, dass ein Haustier viel Zeit und Geld kostet, womit der Halter nicht gerechnet hat, ist selbstverständlich kein vernüftiger Grund, der die Tötung eines Tieres rechtfertigt. Eine solche Anschuldigung ist jedoch schon erheblich. Bevor Sie also den Tierarzt oder den Halter anzeigen, bewerten Sie ihre vorhandenen Informationen und die Quellen. Waren Sie selbst dabei oder kennen Sie diese Geschichte nur von Personen, die wahrscheinlich auch nicht dabei waren und es ebenfalls nur vom Hörensagen kennen? Steht wohlmöglich ein persönlicher (Nachbarschafts-)Streit im Hintergrund, etc.