zurück zur Übersicht Ordnungsverfügung 26.04.2011 von Martina F. Hallo Fr. Fries! Meine 16jähr.Tochter ging mit unserem knapp 4 Jahre alten Hund (Beagle)am Nachmittag spazieren. An Ihr ging ein älterer Mann vorbei der 'nicht ganz bei sich' schien - eben heftig betrunken war. Er ging an Ihr und unserem angeleinten Hund ohne Worte und anstandslos vorbei. Ein paar Tage später rief uns die Polizei an und fragte ob unser Hund den Mann gebissen hätte. Ich sagte nein, erzählte jedoch was meine Tochter sah. In unserer Umgebung wohnen mehrere Hundebesitzer. Der ältere Mann beschrieb auch bei der Polizei einen anderen Hund und eine andere Person. Wir sind trotzdem und freundlicherweise auf das Polizeirevier gegangen um diesen Hinweis das der Mann betrunken war abzugeben. Der Polizist hat dem Ordnungsamt eine ganz andere Sache geschildert von uns. Wir haben nun die ganze Sache am Hals. Unser Hund muss einen Maulkorb tragen! Wir bekamen eine Verfügung. Natürlich habe ich sofort einen Widerspruch geschrieben - dieser wurde abgelehnt, da man dem Polizisten mehr glaubt. Diesen habe ich wiedersprochen und einsicht in das Schreiben an das Ordnungsamt gefordert. In diesem stehen auch wieder ganz anders aufgeführte Details. Und das der Hund die Hauptfarbe weis trägt. Daraufhin telefonierte ich mit dem Ordnungsamt, um der Dame zu schildern das unser Hund die Hauptfarbe schwarz-braun trägt. Da der ältere Mann jetzt aufeinmal auch behauptet (3 Monate später) das es unser Hund war obwohl er unseren Hund nicht gesehen hat seitdem meine Tochter an ihn vorbei ging, hat das Ordnungsamt eine weitere Ablehnung meines Einspruchs mir zu gesandt. Ich verstehe die Welt nicht mehr!! Ich bin Alleinerziehend und kann mir eine Verwaltungsklage nicht gerade leisten! Ich habe einen RA dieses übergeben, der die Akten angefordert hat.. seither nichts.. ich habe noch Zeit bis 09.05. die Klage einzureichen. Auch habe ich Angst das die Akten zu spät kommen könnten und der Ablauf eintrifft. Was können Sie mir hier raten? Was ist Ihre Meinung dazu? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation zeigt wieder einmal sehr deutlich, dass der bekannte Spruch “Ohne meinen Anwalt sag ich nichts“ sehr ernst genommen werden sollte. So hätten Sie sich am Besten bereits zum Zeitpunkt der Vorladung durch die Polizei anwaltlich vertreten lassen. Dieser hätte zunächst Akteneinsicht gefordert und dann -wenn nötig- eine Einlassung angefertigt oder von einer Einlassung abgeraten. Daher ist es gut, dass Sie zwar sich spät aber noch rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens an einen Rechtsanwalt gewandt haben. Er wird die laufenden Klagefrist notiert haben und wird sich rechtzeitig vor deren Ablauf an das Gericht wenden um die erforderliche Akteneinsicht zu erhalten. Die Akteneinsicht ist für die Bewertung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten entscheidend, ohne diese kann ich die Situation nicht bewerten. Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt auch über die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe beraten, falls dies nicht bereits geschehen ist.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation zeigt wieder einmal sehr deutlich, dass der bekannte Spruch “Ohne meinen Anwalt sag ich nichts“ sehr ernst genommen werden sollte. So hätten Sie sich am Besten bereits zum Zeitpunkt der Vorladung durch die Polizei anwaltlich vertreten lassen. Dieser hätte zunächst Akteneinsicht gefordert und dann -wenn nötig- eine Einlassung angefertigt oder von einer Einlassung abgeraten. Daher ist es gut, dass Sie zwar sich spät aber noch rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens an einen Rechtsanwalt gewandt haben. Er wird die laufenden Klagefrist notiert haben und wird sich rechtzeitig vor deren Ablauf an das Gericht wenden um die erforderliche Akteneinsicht zu erhalten. Die Akteneinsicht ist für die Bewertung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten entscheidend, ohne diese kann ich die Situation nicht bewerten. Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt auch über die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe beraten, falls dies nicht bereits geschehen ist.