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Reklamation beim Tierkauf

von Marion S.

Sehr geehrte Frau Fries, wir haben am 24.06.2011 in einer Zoohandlung einen jungen Zwerghasen gekauft. Dabei wurde uns versichert, dass das Tier gesund ist. Am 29.06.2011 mussten wir nun zum Notdienst, da der Hase nur noch regungslos in seinem Käfig lag und nicht mehr gefressen hat. Am 30.06.2011 waren wir noch einmal beim Tierarzt und der Hase musste eingeschläfert werden. Der Tierarzt sagte uns, dass der Hase an einem schweren Magen- Darm- Infekt litt, der jedoch schon länger bestand. Das heisst, dass der Hase bereits schon erkrankt war, als wir ihn erworben haben. Nun unsere Frage: Können wir bei der Zoohandlung den Kaufpreis und die Kosten für die Tierarztbehandlung zurück fordern? Besten Dank für Ihre Bemühungen im voraus. Mit freundlichen Grüßen M. S.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ist ein verkauftes Tier krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Da es sich in Ihrem Falle offenbar um einen Notfall handelte, war diese Fristsetzung zur Nachbesserung nicht notwendig. Nachdem der Hase bedauerlicherweise verstorben ist, sollten Sie sich von dem Tierarzt eine entsprechende Bescheinigung über den bereits länger andauernden Infekt ausstellen lassen und die Zoohandlung schriftlich auffordern, Ihnen sowohl den Kaufpreis als auch die Tierarztkosten zu erstatten. Setzten Sie zusätzlich eine Zahlungsfrist. Falls der Verkäufer die Zahlung verweigert, sollten Sie sich über das weitere Vorgehen anwaltlich beraten lassen.

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