zurück zur Übersicht betriebserlaubnis untersagt 22.09.2011 von Jola G. Sehr geehrte Damen und Herren, habe folgende Frage bzw. brauche rat! Seit 9 Jahren betreibe ich eine gut gehende Katzenpension, damals in nentershausen, zugelassen waren 5 Tiere pro Zimmer. Seit märz wohne ich jetzt in nomborn und habe im obergeschoß 50 qm für die gastkatzen. während der ferienzeit kam es leider zu überschneidungen von tieren. insgesamt befanden sich 20 tiere auf der oberen ebene. während eines aufenthaltes erkrankten 2 katzen an schnupfen und vier weitere haben sich angesteckt. tatsache ist, der amtsarzt wurde eingeschaltet und dieser hat mir mit sofortiger wirkung die erlaubnis weiterhin tiere aufzunehmen, untersagt. da ich mit diesen einnahmen meine lebensunterhalt bestreite und herrenlose tiere damit unterhalte, ist es für mich einfach ein rätsel, daß ich wegen laut einschätzung des amtsarztes, wegen unzuverlässigkeit meiner tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. es kann doch nicht sein, da wo tiere gequält und mißhandelt werden, nicht bestraft noch sonstige verwarnungen bekommen. meine bis jetzt über 100 stammkunden sind über die vorhergehensweise sehr empört und wollen weiterhin mir die tiere anvertrauen, da sie mich als zuverlässig und sehr katzenlieb halten. für einen rat oder wie ich weiterhin katzen betreuen darf, wäre ich ihnen dankbar. mit freundlichen grüßen, jola Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie mit den Einnahmen Ihren Lebensunterhalt verdienen, kann ich Ihren Ärger nachvollziehen. Das Veterinäramt ist unter anderem für die Einhaltung des Tierschutzgesetzes zuständig. Wie sich aus Ihrer Schilderung gezeigt hat, konnten Sie –zwar aus nachvollziehbaren Gründen- die Ihnen anvertrauten Katzen nicht so halten wie es Ihnen erlaubt bzw. vorgeschrieben war. Die mögliche Ansteckungsgefahr bei dieser Vielzahl an Tieren, die u.a. durch die Begrenzung der zu pflegenden Tiere vermieden werden soll, hat sich offensichtlich realisiert. Sie könnten versuchen mit dem Amt eine weniger drastische Maßnahme zu finden, z.B. die Reduzierung der genehmigten Tiere oder einer anderen Auflagen. Ohne den konkreten Bescheid des Veterinäramtes und die gesamten Umstände zu kennen, kann ein konkretes Vorgehen gegen die amtliche Maßnahme nicht beurteilt werden. Wenden Sie sich dazu an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie mit den Einnahmen Ihren Lebensunterhalt verdienen, kann ich Ihren Ärger nachvollziehen. Das Veterinäramt ist unter anderem für die Einhaltung des Tierschutzgesetzes zuständig. Wie sich aus Ihrer Schilderung gezeigt hat, konnten Sie –zwar aus nachvollziehbaren Gründen- die Ihnen anvertrauten Katzen nicht so halten wie es Ihnen erlaubt bzw. vorgeschrieben war. Die mögliche Ansteckungsgefahr bei dieser Vielzahl an Tieren, die u.a. durch die Begrenzung der zu pflegenden Tiere vermieden werden soll, hat sich offensichtlich realisiert. Sie könnten versuchen mit dem Amt eine weniger drastische Maßnahme zu finden, z.B. die Reduzierung der genehmigten Tiere oder einer anderen Auflagen. Ohne den konkreten Bescheid des Veterinäramtes und die gesamten Umstände zu kennen, kann ein konkretes Vorgehen gegen die amtliche Maßnahme nicht beurteilt werden. Wenden Sie sich dazu an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.