zurück zur Übersicht Bisswunde ohne genaue Verursacherzuordnung 28.09.2009 von Marion R. Hallo Frau Fries, ich war mit unserer Hündin sowie deren Spaziergangfreund mit Frauchen unterwegs. Beide Hunde verstehen sich super und spielten unangeleint zusammen, als ein weiterer großer Hund (Weimaraner) auf die beiden zugelaufen kam. Zuerst sah es aus, als würden sie sich verstehen und wir wollten schon weiterlaufen. In diesem Moment hörten wir hinter uns einen Hund aufheulen. Es stellte sich heraus, dass der dritte große Hund eine Bissverletzung am Ohr hatte. Ob nun unsere Hündin oder ihr Hundekumpel zugebissen hat, ist nicht nachvollziehbar. Die Besitzerin verlangt nun die volle Begleichung der Tierarztrechnung von mir (meine Adresse kannte sie). Ich habe eine Hundehalterhaftpflicht und werde den Sachverhalt dort mitteilen. Wie sieht es rechtlich aus, wenn alle drei Hunde nicht angeleint waren und nicht eindeutig feststellbar ist, welcher Hund zugebissen hat. Wenn die Haftpflichtversicherung die Kosten nicht voll übernimmt - kann ich dann noch persönlich belangt werden? Vielen Dank für Ihre Antwort. Gruß Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn nicht klar ist, welcher der beiden zugebissen hat, so ist doch klar, dass es einer der beiden war, da ausgeschlossen sein dürfte, dass der Hund sich die Verletzung selbst zugefügt hat. Der Halter des verletzten Hundes kann sich einen Halter aussuchen, da es sich bei der Tierhalterhaftung um eine sog. Gefährdungshaftung handelt, die unabhängig davon eintritt ob der Halter schuldhaft gehandelt hat. Ein Ausgleich muss dann unter den beteiligten Hundehaltern vorgenommen werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn nicht klar ist, welcher der beiden zugebissen hat, so ist doch klar, dass es einer der beiden war, da ausgeschlossen sein dürfte, dass der Hund sich die Verletzung selbst zugefügt hat. Der Halter des verletzten Hundes kann sich einen Halter aussuchen, da es sich bei der Tierhalterhaftung um eine sog. Gefährdungshaftung handelt, die unabhängig davon eintritt ob der Halter schuldhaft gehandelt hat. Ein Ausgleich muss dann unter den beteiligten Hundehaltern vorgenommen werden.