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Nachbarin entfremdet mir schon die zweite Katze

von Corina M.

Bereits im September vergangenen Jahres musste ich eine meiner beiden Freigängerkatzen einschläfern lassen. Diese wurde durch ständiges anfüttern völlig mir entfremdet bis sie sich von mir kaum noch anfassen lies. ständig wurde sie von meiner Nachbarin in die wohnung geholt und auch dort behalten nachdem ich sie mehrfach mündlich bat meine katzen weder zu füttern noch zu sich in die wohnung zu holen. es half nichts. auf grund schlieslich des fehlenden gewohnten freiganges wurde eine katze sehr krank und musste eingeschläfert werden. das war letztes jahr im september. ich habe noch eine zweite sehr zutrauliche katze, mit dieser macht die frau jetzt genau dasselbe. heute habe ich das einmal genau beobachtet und sie dabei erwischt wie es anstellt meine katze mit in ihre wohnung zu nehmen und dort über stunden zu behalten. sie lockt sie mit futter. als ich sie auf frischer tat erwischte meinte sie nur zu mir sie könne nichts dafür meine katze käme immer mit ganz von alleine. so ein quatsch sagte ich wenn sie nicht gefüttert wird dann bleibt sie auch fern. aber das ständige füttern entfremdet mir auch diese katze völlig und sie ist mein ein und alles. beim vermieter hab ich bereits angezeigt das essensreste aus dem fenster geworfen werden. das wurde jetzt untersagt durch einen aushang. aber wie kann ich der dame nun untersagen meine katze zu sich zu nehmen, zu füttern und sie dann heimlich nach stunden einfach in den hausflur zu setzten? kann ich eine unterlassungserklärung erwirken? mfg c.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und über länger Zeit in fremde Wohnungen festgehalten werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden. Da mündliche Verbote und die Bitte zukünftig jegliche Einwirkungen auf die Katze – sprich auf Ihr Eigentum – zu unterlassen nachhaltig missachtet werden, können Sie beim zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnortes eine Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Zu den Kosten und den konkreten Erfolgsaussichten lassen Sie sich vorab anwaltlich beraten.

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