zurück zur Übersicht Tierheim: Kostenübernahme (Organisierter Notfalldienst durch Stadt) 14.11.2011 von Helmuth K. Sehr geehrte Frau Fries, muss man als Tierhalter Kosten für ein Notfalldienst eine Tierheimes (Kreistierheim Unna) das von der Stadt über ein Taxiunternehmen organisiert wird übernehmen? Folgender Fall: Uns ist am 01.11.2011 unser Hund entlaufen, dieser wurde von einem LKW Fahrer außerhalb der Öffnungszeit zu dem o.g. Tierheim gebracht. Nach Rücksprache des Finders mit der Polizei/Ordnungsamt, übernahm ein Taxiunternehmen den Notdienst. Nun bekamen wir von der Stadt Unna eine Rechnung über 63 Euro mit folgendem Schreiben der Stadt Unna: Transport Ihres gefundenen Tieres Gem. §967 BGB sind Gemeinden als zuständige Behörden im Sinne des Fundrechtes verpflichtet, Fundtiere entgegen zu nehmen. Am 02.11.2011 wurde uns der Fund Ihres Tieres gemeldet. Das Tier wurde in das Kreistierheim Unna gebracht. Folgende Kosten entstanden: Transport: 56 Euro Verwaltungsgebühr: 7 Euro Gem. § 683 BGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Ziffer 7 des Gebührengesetzes NRW sind die angefallenen Kosten erstattungspflichtig. Da jedoch kein Transport stattgefunden hatte, hielten wir Rücksprache mit dem Abteilungsleiter (Bürgerservice), dieser bot uns an die Kosten zu teilen (31,50 Euro), er sprach von einem besonderen Fall mit dem Hinweis nun die Kosten für das Aufschließen und der Unterbringung durch den Mitarbeiter des Taxiunternehmens zu tragen. Bis zum 30.11.2011 sollen wir nun den Betrag überweisen!? Gibt es eine Rechtsgrundlage? Vielen Dank. Mit freundlichem Gruß H.K. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund der zitierten Normen ist der Eigentümer einer Fundsache (bzw. einem Fundtier) verpflichtet, die entstandenen Kosten zu tragen, hier gemäß § 10 des Gebührengesetzes NRW (GebG NRW) die Kosten der “Beförderung von Sachen“. Da hier jedoch weder eine Sache noch ein Tier befördert worden sind, passt der Wortlaut der Norm eigentlich nicht auf diesen Fall. Im Ergebnis werden Sie der Stadt Unna Kosten für die Aufnahme Ihres entlaufenen Hundes erstatten müssen, unabhängig davon ob nun über § 10 GebG NRW oder über § 683 BGB. Ob im Ergebnis 31,50 € bzw. welcher konkrete Betrag angemessen ist, lässt sich an dieser Stelle nicht verbindlich bewerten. Sie könnten sich erneut schriftlich an das Amt wenden und darauf hinweisen, dass eine Beförderung im Sinne des § 10 GebG NRW nicht stattgefunden hat und Ihnen somit auch nicht in Rechnung gestellt werden dürfe. Ob Sie die Zahlung grundsätzlich ablehnen sollten oder lediglich einen reduzierten Betrag überweisen sollten, lässt sich erst nach Kenntnis des gesamten Sachverhaltes bewerten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund der zitierten Normen ist der Eigentümer einer Fundsache (bzw. einem Fundtier) verpflichtet, die entstandenen Kosten zu tragen, hier gemäß § 10 des Gebührengesetzes NRW (GebG NRW) die Kosten der “Beförderung von Sachen“. Da hier jedoch weder eine Sache noch ein Tier befördert worden sind, passt der Wortlaut der Norm eigentlich nicht auf diesen Fall. Im Ergebnis werden Sie der Stadt Unna Kosten für die Aufnahme Ihres entlaufenen Hundes erstatten müssen, unabhängig davon ob nun über § 10 GebG NRW oder über § 683 BGB. Ob im Ergebnis 31,50 € bzw. welcher konkrete Betrag angemessen ist, lässt sich an dieser Stelle nicht verbindlich bewerten. Sie könnten sich erneut schriftlich an das Amt wenden und darauf hinweisen, dass eine Beförderung im Sinne des § 10 GebG NRW nicht stattgefunden hat und Ihnen somit auch nicht in Rechnung gestellt werden dürfe. Ob Sie die Zahlung grundsätzlich ablehnen sollten oder lediglich einen reduzierten Betrag überweisen sollten, lässt sich erst nach Kenntnis des gesamten Sachverhaltes bewerten.