zurück zur Übersicht Rückgabe eines Junghundes an die Züchterin 27.11.2011 von Sabine K. Eine Dame kaufte einen Welpen bei mir. Sie erschien mir als verantwortungsbew. Käuferin, die in der Lage ist einen Welpen art- u. altersger. aufzuziehen. Nun bekam ich einen Anruf einer mir unbek. Frau. Sie berichtete, dass dieser Hund im Internet zum Verkauf angeboten wurde. Sie sich darauf hin bei der Dame gemeldet hat, den Hund besucht u. ihr Kaufinteresse bekundet. Der Hund sei mager u. ungepflegt auch kam ihr das Verhalten des jung. Hundes nicht typisch vor u. sie beobachtete, dass der Hund Durchfall hatte. Auf die Fragen warum der Hund abgegeb. werden soll u. über den Gesundheitszust. verstrickte sich die Besitz. in ihren Antworten und weckte Argwohn. Angeblich hätte sie 1500,- € für diesen Hund bezahlt. Fakt ist, dass sie 950,- € an mich entrichtet hat. Auf die Frage woher der Hund stammt, antwortete die Dame wahrheitsgem., so dass sich die Interessentin mit mir in Verbind. setzen konnte. Die Dame ist laut Kauf- u. Schutzvertrag verplichtet den Hund art- und altersger. nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes aufzuziehen, bei Zuwiderhandlung bin ich berechtigt den Hund ohne Rückerstattung des Kaufpreises zurück zu holen. Bei Wiederverkauf bin erst ich zu benachrichtigen. Ich bat einen hundeerfahr. Bekannten dort nach dem Rechten zu sehen. Nach anfängl. Schwierigkeiten, hatte er die Möglichkeit sich einen Gesamteindruck zu verschaffen. Es bestand kein dringender Handlungsbedarf. Aber der Hund ist dort seiner Meinung nach nicht gut aufgehoben u. die Dame mit der Situation überfordert. Auch ihm gegenüber bestätigte die Dame, dass sie den Hund nicht leiden kann. Ich habe der Dame geschrieben, dass ich dem Verkauf zustimme u. einen Vertrag vorbereite. Die Interessent. hat sich in diesen Hund verliebt u. ist bereit den geforderten Kaufpreis von 1200,- € zu entrichten. Die Dame möchte den Hund nun doch behalten u. hat ihre eigene Wahrnehmung von korrekter Hundeaufzucht und Haltung. Meine Frage: was kann ich tun? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind zwei verschiedene Bereiche zu trennen. Zunächst ist der Kaufvertrag zwischen Ihnen und der Käuferin zu prüfen. Aus Ihrer Schilderung ist zu entnehmen, dass ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde, die Dame den Kaufpreis vollständig bezahlt hat und den Welpen übergeben bekommen hat. Damit ist sie die Eigentümerin des Hundes und kann gemäß § 903 BGB –im Rahmen des Tierschutzes- darüber frei verfügen und entscheiden. Wenn Sie also den Verdacht haben, dass der Hund dort nicht gut gehalten wird und Sie ihn zurückhaben möchten um ihn neu zu vermitteln, müssten Sie zunächst den Kaufvertrag rückgängig machen, soweit Ihnen überhaupt ein Rücktrittsrecht zusteht. Ohne die genaue Formulierung des Kaufvertrages kann dies jedoch nicht geprüft werden. Zudem muss der Passus geprüft werden, ob eine Rücknahme des Hundes ohne die Erstattung des Kaufpreises überhaupt rechtens ist, da das BGB dies so nicht vorsieht. Eine andere Alternative wäre zwar der angedachte Verkauf zwischen der Eigentümerin und der Interessentin. Wie aber bereits gesagt, kann die Eigentümerin frei darüber entscheiden, ob sie den Hund behalten, verkaufen oder verschenken will.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind zwei verschiedene Bereiche zu trennen. Zunächst ist der Kaufvertrag zwischen Ihnen und der Käuferin zu prüfen. Aus Ihrer Schilderung ist zu entnehmen, dass ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde, die Dame den Kaufpreis vollständig bezahlt hat und den Welpen übergeben bekommen hat. Damit ist sie die Eigentümerin des Hundes und kann gemäß § 903 BGB –im Rahmen des Tierschutzes- darüber frei verfügen und entscheiden. Wenn Sie also den Verdacht haben, dass der Hund dort nicht gut gehalten wird und Sie ihn zurückhaben möchten um ihn neu zu vermitteln, müssten Sie zunächst den Kaufvertrag rückgängig machen, soweit Ihnen überhaupt ein Rücktrittsrecht zusteht. Ohne die genaue Formulierung des Kaufvertrages kann dies jedoch nicht geprüft werden. Zudem muss der Passus geprüft werden, ob eine Rücknahme des Hundes ohne die Erstattung des Kaufpreises überhaupt rechtens ist, da das BGB dies so nicht vorsieht. Eine andere Alternative wäre zwar der angedachte Verkauf zwischen der Eigentümerin und der Interessentin. Wie aber bereits gesagt, kann die Eigentümerin frei darüber entscheiden, ob sie den Hund behalten, verkaufen oder verschenken will.