zurück zur Übersicht Kryptorchismus beim Welpenkauf 28.09.2009 von Rudolf J. Sehr geehrte Frau Ann-Kathrin Fries, ich habe mir vor 10 Wochen einen acht Monate alten Schäferhund-Mix (keine Papiere) aus zweiter Hand gekauft. Der Hund war zwei mal geimpft. Das erste mal wurde Rex vom Züchter, das zweite mal vom Halter impfen lassen, jeweils von einem anderen Tierarzt. Nach zwei Wochen stellte ich fest, dass Rex nur einen Hoden hat. Ich ging zum Tierarzt, der stellte fest, der andere Hoden im Bauchraum ist. Mir wurde vom Vorbesitzer verschwiegen, dass bei Rex nur ein Hoden da ist. Der Hund muss operiert werden. Was habe ich rechtlich für möglichkeiten, was muss ich tun? Schöne Grüße aus Hof Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund der Erbkrankheit Kryptorchismus kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern. Ob und welche rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, lässt sich nicht pauschal beantworten, da dies davon abhängt, ob der Verkäufer als gewerblicher Züchter oder als Privatperson gehandelt hat und ob bzw. welchem Umfang die Haftung ausgeschlossen wurde. Aufgrund der fehlenden Angaben hierzu ist keine gezielte Antwort möglich. Grundsätzlich hat der Käufer eines kranken, also “mangelhaften“ Tieres verschiedene Rechte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass der Verkäufer den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund der Erbkrankheit Kryptorchismus kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern. Ob und welche rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, lässt sich nicht pauschal beantworten, da dies davon abhängt, ob der Verkäufer als gewerblicher Züchter oder als Privatperson gehandelt hat und ob bzw. welchem Umfang die Haftung ausgeschlossen wurde. Aufgrund der fehlenden Angaben hierzu ist keine gezielte Antwort möglich. Grundsätzlich hat der Käufer eines kranken, also “mangelhaften“ Tieres verschiedene Rechte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass der Verkäufer den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt.