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Hundehaltung WEG Gesetz

von Desiree L.

Sehr geehrte Damen und Herren, in einem Rechtstreit ist das Verfahren beim Amtsgericht Landau wegen Tierhaltung neg. verlaufen. Die Rechtsprechung verlangt eine Zustimmung des Verwalters antragsmäßig. Es hat ein Antrag gegeben, der aber in der Versammlung besprochen wurde. Das ein Antrag schriftlich erfolgen muss, isr in der Hausordnung nicht festgelegt. Nur bei Beschwerden über lautes Bellen etc. Abmahnungen. Der Kläger hat ein Ordnungsgeld von 1000,00 € bei Zuwoiderhandlung beantragt. Der Antrag ist stattgegeben, obwohl hier die Rechtssprechung es hätte ablehnen müssen, da die Verwalter vor der Versammlung geschildert haatte, dass das Verfahren neg. ausgelaufen sei. Demnach hätte er nichts mehr unternehmen dürfen gegen uns. Im Beschluss ist eine Rechtsbeachwerde nichrt mehr möglich. Nur noch Verfassungsbeschwerde. Oder haben Sie noch eine Idee oder Vollstreckungsabwehr-klage bzw Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung? Bitte um Support eiligst. mfg

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die Rechtslage zur Hundehaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung an sich bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) ist notwendig. Sie sollten sich zur Überprüfung des Urteils unbedingt an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht wenden.

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