zurück zur Übersicht wegnahme eines hundes/durch veterinäramt 13.01.2012 von Gundula R. mir wurden im april letzen jahres tiere durch das v-amtes in einer ev weg genommen 2 meiner hunde wurden im august vermittelt obwohl mein anwalt wiederspruch eigelegt hat und ich auch kein tiere frei gegeben hab sind ohne meine zustimmung 2 vermittelt der rüde ein kastrat 16jist noch im tierheim/ich hab dem neuen hund zugestimmt da mein anwalt sagte das das vom amt gesagte haltungs/betreungs verbot nichtig sei weil die warungs frist von seiten des amtes net eingehalten wurden jetzt 6 mon nach anschafung des hundes waren sie heut da weil sie die haltung kontrolieren wollten und es ist alles ok gewesen aber das amt hat immerhalb von sek.schon beim reingehen in meine wohnug gesagt das sie den hund sofort mitnem da gegen mich ein halte/betreungs verbot seitens des amtes vorliegen würde da ich mich auf die aussage meines anwaltes verlassen hab das das net rechtskräftig ist das verbot hatte ich ja den kindern den hund erlaubt seit 30.6 haben wir den hund im august bekamm ich nen schreiben von v-amt in dem stand man muß jetzt mal schauen wie man den neuen hund mit den alten intregieren könne/nach diesem schreiben bin ich dann auch eigendlich sicher gewesen das das verbot net mehr besteht/heute(13.01.2012) waren sie zu der angeblichen kontrolle da und haben den hund sofort mitgenommen ins tierheim auf anfrage eines anwaltes den ich sofort anrief nach dieser aktion sagte dieser mir das auch wenn es so ein verbot gab dieses sich auf die anderen hunde bezogen würde aber nicht auf diesen hund und somit das amt rechtswiederig gehandelt hätte und man mir meinen hund umgehend wieder aushändigen muß ich sollte zum gericht gehen einen eilantrag stellen auf herraus gabe des tieres-meine frage nun ist diese auskunft so richtig das ich übers gericht das an montag gleich mache und mein tier dann auch wieder bekomm kann selbstverständlich werde ich auch noch einen anwalt wieder einschalten der dann gemeinsamm mit mir gegen weitere intriegen seitens des amtes gegen mich einhalt gebitet Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Theoretisch haben Sie die Möglichkeit, bei dem zuständigen Gericht mittels einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, Ihnen den Hund herauszugeben. Ob dies jedoch sinnvoll ist bzw. Aussicht auf Erfolg hat, kann ich ohne die Vorlage der ordnungsbehördlichen Verfügungen, die nach Aussage der zitierten Kollegen rechtswidrig sein sollen, nicht beurteilen. Ich gebe jedoch zu bedenken, dass das Gericht im Wege der Einstweiligen Verfügung unter Umständen zwar die Herausgabe verfügen kann, jedoch nicht direkt an Sie sondern, dass der Hund bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit nur an ein Tierheim herausgegeben werden darf. Dafür würden dann täglich Betreuungskosten anfallen. Sollten Sie im Ergebnis verlieren, müssten Sie sowohl die Prozesskosten sowie diese angefallenen Betreuungskosten zahlen. Besprechen Sie dies vorab nochmals mit Ihrem Anwalt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Theoretisch haben Sie die Möglichkeit, bei dem zuständigen Gericht mittels einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, Ihnen den Hund herauszugeben. Ob dies jedoch sinnvoll ist bzw. Aussicht auf Erfolg hat, kann ich ohne die Vorlage der ordnungsbehördlichen Verfügungen, die nach Aussage der zitierten Kollegen rechtswidrig sein sollen, nicht beurteilen. Ich gebe jedoch zu bedenken, dass das Gericht im Wege der Einstweiligen Verfügung unter Umständen zwar die Herausgabe verfügen kann, jedoch nicht direkt an Sie sondern, dass der Hund bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit nur an ein Tierheim herausgegeben werden darf. Dafür würden dann täglich Betreuungskosten anfallen. Sollten Sie im Ergebnis verlieren, müssten Sie sowohl die Prozesskosten sowie diese angefallenen Betreuungskosten zahlen. Besprechen Sie dies vorab nochmals mit Ihrem Anwalt.