zurück zur Übersicht Vermieter verbietet Haltung von Chihuahua-Westi-Mix 06.02.2012 von Steven K. Hallo, ich habe folgendes Problem: wir sind ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohnungen und der Mieter welcher unter mir wohnt, hält 2 Katzen. Ich habe mir nun einen Chihuahua-westi Mix zugelegt, da in meinem Mietvertrag kein verbot über das Halten von Haustieren oder Hunden steht. Alle Parteien im Haus kennen den kleinen Hund schon und haben ihn ins Herz geschlossen. Mein Vermieter jedoch sagt das er keinen Hund im Haus haben möchte, da dies nur zur Unruhe im Haus führen würde.Er wohnt nun schon 2 Wochen hier und bellt auch gar nicht! Er weiß das ich den Hund habe, hat mir aber die Wohnung nicht gekündigt und ich möchte auch nicht ausziehen. Muss ich nun ausziehen weil er den Hund nicht will, wenn er mir nicht kündigt, oder kann ich wohnen bleiben bzw kann er die Haltung dieser Rasse verbieten, obwohl die Katze größer ist als der Hund?? Danke im Voraus Mit freundlichen Grüßen Steven K. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich kein ein Vermieter frei entscheiden, ob er die Hunde- und Katzenhaltung von seiner vorherigen Zustimmung abhängig macht, oder ob die Haltung generell erlaubt bzw. verbietet. Da in Ihrem Mietvertrag keine Regelung und dementsprechend auch kein Verbot der Hundehaltung zu finden ist, kann er Ihnen auch nicht aufgrund der Hundehaltung den Mietvertrag kündigen. Im Idealfall hätten Sie Ihren Vermieter vor der Anschaffung des Hundes um Erlaubnis gefragt. Da der Vermieter nun um die Hundehaltung weiß und er Sie –wahrscheinlich nur mündlich- aufgefordert hat den Hund zu entfernen, könnten Sie abwarten, ob und wann der Vermieter Sie erneut zur Entfernung des Hundes auffordert. Wartet er nämlich einige Zeit damit, obwohl er von der Hundehaltung weiß, könnte er sein Recht verwirken. Dass der andere Mieter zwei Katzen hält, hat auf Ihren Fall keine Auswirkung, da Sie schließlich keine Katze sondern einen Hund halten wollen und dies nicht vergleichbar ist. Hinsichtlich der Rasse ist zu sagen, dass es zwar Urteile gibt, die besagen, dass Yorkshire-Terrier im Mietrecht wie Kleintiere zu behandeln sind, da durch ihr leises, heiseres Krächzen niemand gestört wird. Daher darf die Haltung dieser Hunde nicht vom Vermieter verboten werden. Ob für Chihuahuas bzw. Mischlinge das Gleiche gilt und ob das für Ihren Fall zuständige Amtsgericht dies ebenso sieht, ist völlig offen. Sobald Ihr Vermieter Ihnen erneut die Abschaffung des Hundes oder eine Kündigung ausspricht, sollten Sie sich umgehend anwaltlich beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich kein ein Vermieter frei entscheiden, ob er die Hunde- und Katzenhaltung von seiner vorherigen Zustimmung abhängig macht, oder ob die Haltung generell erlaubt bzw. verbietet. Da in Ihrem Mietvertrag keine Regelung und dementsprechend auch kein Verbot der Hundehaltung zu finden ist, kann er Ihnen auch nicht aufgrund der Hundehaltung den Mietvertrag kündigen. Im Idealfall hätten Sie Ihren Vermieter vor der Anschaffung des Hundes um Erlaubnis gefragt. Da der Vermieter nun um die Hundehaltung weiß und er Sie –wahrscheinlich nur mündlich- aufgefordert hat den Hund zu entfernen, könnten Sie abwarten, ob und wann der Vermieter Sie erneut zur Entfernung des Hundes auffordert. Wartet er nämlich einige Zeit damit, obwohl er von der Hundehaltung weiß, könnte er sein Recht verwirken. Dass der andere Mieter zwei Katzen hält, hat auf Ihren Fall keine Auswirkung, da Sie schließlich keine Katze sondern einen Hund halten wollen und dies nicht vergleichbar ist. Hinsichtlich der Rasse ist zu sagen, dass es zwar Urteile gibt, die besagen, dass Yorkshire-Terrier im Mietrecht wie Kleintiere zu behandeln sind, da durch ihr leises, heiseres Krächzen niemand gestört wird. Daher darf die Haltung dieser Hunde nicht vom Vermieter verboten werden. Ob für Chihuahuas bzw. Mischlinge das Gleiche gilt und ob das für Ihren Fall zuständige Amtsgericht dies ebenso sieht, ist völlig offen. Sobald Ihr Vermieter Ihnen erneut die Abschaffung des Hundes oder eine Kündigung ausspricht, sollten Sie sich umgehend anwaltlich beraten lassen.