zurück zur Übersicht Schreiben der Stadt bzgl. Anzeige meiner Hundehaltung gem §11 Abs. 1 - LHundG NRW 14.02.2012 von Dagmar G. ich lebe seit 3 Jahren in der Stadt Aachen und letzte Woche hat das Ordnungsamt im Wald überprüft ob mein Hund bei der Stadt gemeldet sei. Dem ist so ! Nun habe ich 1 Woche später ein Schreiben erhalten, dass ich dazu verpflichtet wäre meine Hundehaltung gem. oden genanntem Paragraphen anzuzeigen und bestimmte Nachweise zu erbringen. Diese sind: Nachweis der Sachkunde durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen ( es sei denn es trifft eine Hundehaltung vor Inkraft-treten des Gesetzes seit mehr als 3 Jahren zu); Nachweis einer bestehenden Tierhaftpflichtversicherung (besteht); Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (besteht nicht - nur tätowierung und reg. bei tasso); ANgaben zur Identität des Tieres. Mein Hund ist ein Border-Collie/Australien-Shephard-Mischling und 6 1/2 Jahre alt. Ab 40cm Größe und 20 kg Gewicht greift wohl dieses Gesetz. Ist dieses Schreiben in Ordnung oder ist das eine Maßnahme seitens der STadt, um dem Bürger mal wieder das Geld aus der Tasche zu ziehen? Bevor wir nach A. kamen, war der Hund in Rheinland-Pfalz gemeldet und ich habe von der Stadt NIE eine solche Aufforderung erhalten. Danke für die Beantwortung. MfG D. G. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Schreiben der Stadt Aachen entspricht der gesetzlichen Regelung des Landeshundegesetzes NRW, das im Übrigen für alle Hunde und nicht nur für große Hunde gilt, und ist rechtens. Nach der so genannten “40/20“-Regelung des § 11 LHundG gelten Hunde, die eine höhere Widerristhöhe als 40 cm oder schwerer als 20 kg sind, in NRW als große Hunde. In § 11 finden sich die zahlreichen Anforderungen, die von den Halter von großen Hunden zu befolgen sind, z.B. die Anzeige beim Ordnungsamt (NICHT zu verwechseln mit der Anmeldung zur Hundesteuer, die ebenfalls gemacht werden muss), dem Nachweis einer Haftpflichtversicherung, dem Nachweis eines Mikrochips usw. Sie sollten diesen Auflagen unbedingt fristgerecht nachkommen, da ein Verstoß gegen § 11 ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000,- EUR nach sich ziehen kann. Im Übrigen gilt für große Hunde Leinenpflicht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Schreiben der Stadt Aachen entspricht der gesetzlichen Regelung des Landeshundegesetzes NRW, das im Übrigen für alle Hunde und nicht nur für große Hunde gilt, und ist rechtens. Nach der so genannten “40/20“-Regelung des § 11 LHundG gelten Hunde, die eine höhere Widerristhöhe als 40 cm oder schwerer als 20 kg sind, in NRW als große Hunde. In § 11 finden sich die zahlreichen Anforderungen, die von den Halter von großen Hunden zu befolgen sind, z.B. die Anzeige beim Ordnungsamt (NICHT zu verwechseln mit der Anmeldung zur Hundesteuer, die ebenfalls gemacht werden muss), dem Nachweis einer Haftpflichtversicherung, dem Nachweis eines Mikrochips usw. Sie sollten diesen Auflagen unbedingt fristgerecht nachkommen, da ein Verstoß gegen § 11 ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000,- EUR nach sich ziehen kann. Im Übrigen gilt für große Hunde Leinenpflicht.