zurück zur Übersicht Zustimmung zur Haltung unseren neuen Hundes 28.02.2012 von Alla T. Sehr geehrte Frau Fries! vor 8 Jahren beim Einzug in unsere Wohnung haben wir mit dem Hausbesitzer über die Haltung eines (zukünftigen) Hundes eine Vereinbarung getroffen und es wurde auch im Mietvertrag eingetragen: „ Die Haltung eines Hundes (kein Kampfhund) wird stattet, solange die anderen Mietern nicht durch das Tier belästigt werden.“ Der alter Besitzer ist vor ein Jahr gestorben und das Haus gehört jetzt Erbengemeinschaft: der Ehefrau und den Kindern.Vor einen Monat haben wir das Hund angeschafft. Nach dem telefongespräch mit neuen Verwaltung haben wir schriftlich nach der Zustimmung zur Haltung unseren neuen Hundes gefragt. Der Antwort der neuen Besitzern hat uns überrascht: „ … Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass wir gegen eine Hundehaltung in einer Wohnanlage in einer Großstadt sind.Da Sie nun die Zustimmung zur Hundehaltung von unserem Vater haben, stimmen wir der Hundehaltung nur für diesen Hund unter folgenden Bedingungen zu: Die Zustimmung gilt nur einmalig für diesen Hund. Mit der Abschaffung oder dem Tode des Hundes erlischt die einmal erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung. Der Hund ist auf dem Grundstück und Gebäude ständig an der Leine zu führen. Treten Probleme wie Lärmbelästigung oder Verschmutzung im Gebäude oder auf dem Grundstück durch Ihren Hund in der Wohnlage auf, fühlen sich Mieter durch das Tier belästigt oder in ihrer Ruhe gestört, so wird die Zustimmung zur Hundehaltung von den Eigentümern widerrufen..... Bitte senden Sie uns die beigefügte Kopie dieses Schreibens unterschrieben zurück. ….....“ Zu diesem Schreiben würden wir Sie gerne folgendes fragen: Haben die neuen Vermieter trotz der Klausel im Mietvertrag das Recht, Zustimmung nur einmalig für diesen Hund zu erteilen oder handelt es sich um eine Rechtsverletzung? Was würden Sie uns in diesem Fall empfehlen? Vielen Dank im vorraus. Mit freundlichen Grüßen Familie T. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich schreibt das BGB vor, dass der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft automatisch in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintritt bzw. eintreten, wenn die Erbschaft angenommen wird. Daher ist die Erbengemeinschaft nun Ihr Vermieter und hat sich an den geschlossenen Vertrag zu halten. Nachträgliche einseitige Änderungen eines Mietvertrages sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In der Sache sind sowohl die ursprüngliche Klausel als auch die neue Regelung, die sich auf den einen Hund bezieht wirksam. Ob Sie zustimmungspflichtig sind oder die Unterzeichnung der vertragsändernden Klausel ablehnen dürfen, sollten Sie von einem Fachanwalt für Mietrecht klären lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich schreibt das BGB vor, dass der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft automatisch in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintritt bzw. eintreten, wenn die Erbschaft angenommen wird. Daher ist die Erbengemeinschaft nun Ihr Vermieter und hat sich an den geschlossenen Vertrag zu halten. Nachträgliche einseitige Änderungen eines Mietvertrages sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In der Sache sind sowohl die ursprüngliche Klausel als auch die neue Regelung, die sich auf den einen Hund bezieht wirksam. Ob Sie zustimmungspflichtig sind oder die Unterzeichnung der vertragsändernden Klausel ablehnen dürfen, sollten Sie von einem Fachanwalt für Mietrecht klären lassen.