zurück zur Übersicht Gewährleistung auf einen Welpen 08.03.2012 von Daniela J. Guten Tag Frau Fries. Ich habe eine frage zur Gewährleistung und Schadensersatz bei einem Hund. Ich habe mir eine 16 Wochen alte Shih Tzu Hündin gekauft, sie war anfangs lebendig und gut drauf, nach 4 wochen allderings fing sie plötzlich an zu erbrechen, wurde schlapp und setzte auch keinen kot mehr ab, wir fuhren sofort zum Tierarzt(notdienst am wochenende) dieser hatte den verdacht auf einen Darmverschluss,zur Sicherheit sollten wir aber zu einem anderen Arzt der auch ein röngtengerät hat, dies taten wir aber auf dem Bild war auch nichts zu sehen, somit wurden wir mit medikamenten nach Hause geschickt, also vorrausgegangen war bei beiden tierärzten eine behandlung, die einen einlauf, schmerzmittel usw einschloss. Am nächsten Morgen ging es der kleinen noch schlechter und wir fuhren mit ihr direkt in die Tierklinik wo ein ultraschall gemacht worden ist, der einen sehr starken nierenschaden zum vorschein brachte. Die nieren waren so von zysten übersäht das eine normale nierenstruktur kaum noch zu erkennen war. Die behandelnde tierärztin sagte das dieser Schaden wohl angeboren sein, nun zu meiner Frage kann ich den kaufpreis und schadensersatz für die tierarztkosten verlangen? Im Vertrag steht das ich einen gesunden einwandfreien Welpen erhalte, das aber ja nicht sein kann wenn nach 4 wochen die nieren kaum mehr erkennbar sind und auch die Ärztin sagt das es angeborenen ist. Ich danke Ihnen schonmal im vorraus. Mit freundlichen grüßen. D.J. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass die Züchterin den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt. Hier hat offensichtlich ein akuter Notfall vorgelegen, so dass Sie die Züchterin nicht zur Nachbesserung auffordern konnten. Sie sollten sich die Diagnose und die Ursache von der Tierärztin zu Beweiszwecken schriftlich bescheinigen lassen. Dann sollten Sie die Züchterin schriftlich über den Mangel in Kenntnis setzen und Sie auffordern die bisher entstandenen Tierarztkosten innerhalb einer bestimmten Frist zu erstatten. Kündigen Sie auch an, dass weitere Kosten entstehen werden und dass Sie diese auch geltend machen werden. Sollte sich die Züchterin weigern sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, da für eine verbindliche Einschätzung auch der Kaufvertrag auf einen möglicherweise vorhandenen Gewährleistungsausschluss geprüft werden muss.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass die Züchterin den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt. Hier hat offensichtlich ein akuter Notfall vorgelegen, so dass Sie die Züchterin nicht zur Nachbesserung auffordern konnten. Sie sollten sich die Diagnose und die Ursache von der Tierärztin zu Beweiszwecken schriftlich bescheinigen lassen. Dann sollten Sie die Züchterin schriftlich über den Mangel in Kenntnis setzen und Sie auffordern die bisher entstandenen Tierarztkosten innerhalb einer bestimmten Frist zu erstatten. Kündigen Sie auch an, dass weitere Kosten entstehen werden und dass Sie diese auch geltend machen werden. Sollte sich die Züchterin weigern sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, da für eine verbindliche Einschätzung auch der Kaufvertrag auf einen möglicherweise vorhandenen Gewährleistungsausschluss geprüft werden muss.