zurück zur Übersicht Strafanzeige §17 Nr. 2a + 2b 20.03.2012 von Holger F. Sehr geehrte Frau Fries, manche (kranke) Menschen haben ein Hobby, das nennt sich Catch & Release. Fische werden gefangen, nicht waidgerecht abgehakt, auf den Arm den Anglers genommen um ein tolles Foto zu schießen danach wird der Fisch wieder ins Wasser geschmissen. Dabei entstehen dem Fisch vorsätzlich starke Schmerzen und in vielen Fällen verendet er langsam und qualvoll. Ich kenne 2 solche Typen und habe Fotos, auf denen sie sich mit den Fischen präsentieren. Ich werde diese Tierquäler anzeigen, bin mir nur nicht sicher, welches der effektivste Weg ist das auch ohne Panne durch zu führen. Was Raten Sie mir? Besten Dank im Voraus Holger Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sie sollten Ihre Strafanzeige sowie einen Strafantrag schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen. Formulieren Sie den Sachverhalt objektiv und für einen unbeteiligten Dritten nachvollziehbar. Vermeiden Sie Gefühligkeiten und Kraftausdrücke. Fügen Sie wenn vorhanden Beweismittel, z.B. Fotos oder Ausdrucke von Internetseiten bei und benennen mögliche Zeugen, sofern diese zur Aussage bereit sind. Ob Sie die Anzeige anonym erstatten wollen, bleibt Ihnen überlassen, da auch anonymen Strafanzeigen nachgegangen werden muss. Wenn tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, könnten sich die Beschuldigten über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht verschaffen und sehen dann auch Ihre Strafanzeige. Erstatten Sie die Anzeige anonym, hat dies den Nachteil, dass Sie selbst als –vielleicht einziger aussagebereiter Zeuge- nicht zur Verfügung stehen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sie sollten Ihre Strafanzeige sowie einen Strafantrag schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen. Formulieren Sie den Sachverhalt objektiv und für einen unbeteiligten Dritten nachvollziehbar. Vermeiden Sie Gefühligkeiten und Kraftausdrücke. Fügen Sie wenn vorhanden Beweismittel, z.B. Fotos oder Ausdrucke von Internetseiten bei und benennen mögliche Zeugen, sofern diese zur Aussage bereit sind. Ob Sie die Anzeige anonym erstatten wollen, bleibt Ihnen überlassen, da auch anonymen Strafanzeigen nachgegangen werden muss. Wenn tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, könnten sich die Beschuldigten über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht verschaffen und sehen dann auch Ihre Strafanzeige. Erstatten Sie die Anzeige anonym, hat dies den Nachteil, dass Sie selbst als –vielleicht einziger aussagebereiter Zeuge- nicht zur Verfügung stehen.