zurück zur Übersicht

2 Kater allein in der Wohnung zurückgelassen!

von Manuela F.

Hallo Fr. Fries. Ich hab eine dringende Frage! Unsere Nachbarn sind Mitte August umgezogen und haben die 2 Kater allein in der Wohnung zurückgelassen. Das Problem ist dass das Haus nicht gut isoliert ist und es dadurch da oben sehr warm wird! Als wir nach 2-3 Wochen keine Geräusche mehr aus der Wohnung hörten, ging ich nach oben und steckte mein Finger unter der Tür durch, um zusehen ob die Kater noch lebten. Ein Kater "Smokie" spielte mit meinem Finger. Aus diesem Grund informierten wir den Tierschutz und die Polizei. Die Polizei kam am selben Abend mit unserem Vermieter und öffnete die Wohnung. Die Wohnung war verdreckt und die Kater hatten die gesamte Wohnung als Katzenklo benutzt. Die Polizei übergab uns die Kater und unser Vermieter hängte ein Zettel an die Tür dass die Kater bei uns sind und die Besitzer sie persönlich bei uns abholen müssen. Der eine Kater "Felix" wurde schon am übernächsten Tag von der Freundin einfach mitgenommen als er draußen und keiner zu Hause war. Smokie war von Mitte Oktober bis jetzt bei uns. Er war auch vorher schon oft bei uns weil die Besitzer ihn oft eingesperrt haben, er aber ein Freigänger ist. Smokie wurde ebenfalls von der Freundin einfach mitgenommen als er draußen war und ohne bescheid zusagen. Wir wissen daher jetzt nicht wo die 2 Kater sind, noch ob es ihnen gut geht. Die genaue Adresse der Besitzer oder Freundin haben wir leider nicht. Wir haben den Besitzer über Facebook eine Nachricht geschrieben aber noch keine Antwort erhalten. Wir würden die 2 Kater gern aufnehmen weil wir nicht möchten dass die 2 sowas nochmal durchmachen müssen!! Haben wir ein Recht auf die 2 Kater oder wenigstens auf Smokie weil er ein 1/2 Jahr bei uns war und wir uns um ihn gekümmert haben?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Auf der strafrechtlichen Seite handelt es sich um einen Verstoß gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz. Danach ist es verboten „ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut eines Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen“. Wer dagegen verstößt handelt gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 4 TierschutzG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € bestraft werden. Auf der zivilrechtlichen Seite, also hinsichtlich der Eigentumslage, hat das Aussetzen und Zurücklassen zur Folge, dass die Tiere herrenlos werden. Da Sie sich der Katen angenommen haben, könnten Sie Eigentümerin geworden sein, so dass auch einen Herausgabeanspruch hätten. Fordern Sie die jetzigen Besitzer nochmals auf Ihnen die beiden Katzen herauszugeben und benennen Sie eine konkrete Frist. Versuchen Sie die Adresse zu ermitteln und schicken Ihre Forderung als Einschreiben per Post. Drucken Sie sich auch Ihre Facebook-Nachrichten aus, um dies als Beweismittel in der Hand zu haben. Sollten sich die Besitzer immer noch weigern oder Ihre Aufforderung ignorieren, wenden Sie sich an eine Rechtsanwalt und lassen sich über das weitere mögliche und sinnvolle Vorgehen beraten.

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung