zurück zur Übersicht Dauerpflegehund - was muss ich beachten? 27.03.2012 von Susanne B. Sehr geehrte Frau Fries, vor vier Wochen haben wir den Hund einer Freundin zur Dauerpflege übernommen (Scheidungshund). Wir haben bereits zwei eigene Hunde, für die eine Versicherung besteht und für die wir auch die Hundesteuer zahlen. Die Haftpflichtversicherung und auch die Hundesteuer für den Pflegehund läuft weiterhin auf den Namen der Freundin, und sie kommt auch für das Futter auf. Meine Frage ist jetzt, ob das rechtlich so leicht ist, wie wir uns das vorstellen, also ob der Hund dann tatsächlich versichert ist usw. Vielen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen S.B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich finde es sehr gut, dass Sie sich vorab insbesondere über die wichtige Haftungsfrage Gedanken machen und nicht erst wenn es zu einem Schadensfall gekommen ist. Zunächst rate ich Ihnen dringend eine ausführliche schriftliche Vereinbarung mit Ihrer Freundin aufzusetzen, sofern dies nicht schon geschehen ist. Dies bietet allen Beteiligten Sicherheit und Klarheit. Darin sollten Sie festhalten, dass Ihre Freundin Eigentümerin des Hundes ist, Futter Steuer, Versicherung von ihr bezahlt werden. Sie sollten auch festhalten, wer die Tierarztkosten zahlt usw. Hinsichtlich der Haftung gilt, dass man generell nicht den Hund versichert, sondern der Halter versichert sich aufgrund seiner Halterhaftung, daher nennt es sich auch Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Daraus folgt, dass Ihre Freundin als Halterin versichert ist, auch wenn der Hund sich bei Ihnen aufhält. Da Sie aber dauerhaft die Verantwortung für den Hund übernehmen, haften Sie zusammen mit der Halterin als Tierhüterin (§ 834 BGB). Sie sollten daher klären, ob die Versicherung Ihrer Freundin auch Tierhüter umfasst. Hinsichtlich der Hundesteuer könnte es sein, dass Sie hundesteuerpflichtig sein könnten, da in der Regel an die längere Aufnahme in den Haushalt und nicht an das Eigentum, die Steuerpflicht geknüpft wird. Schauen Sie dazu in die Hundesteuersatzung Ihrer Stadt, die Sie im Internet finden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich finde es sehr gut, dass Sie sich vorab insbesondere über die wichtige Haftungsfrage Gedanken machen und nicht erst wenn es zu einem Schadensfall gekommen ist. Zunächst rate ich Ihnen dringend eine ausführliche schriftliche Vereinbarung mit Ihrer Freundin aufzusetzen, sofern dies nicht schon geschehen ist. Dies bietet allen Beteiligten Sicherheit und Klarheit. Darin sollten Sie festhalten, dass Ihre Freundin Eigentümerin des Hundes ist, Futter Steuer, Versicherung von ihr bezahlt werden. Sie sollten auch festhalten, wer die Tierarztkosten zahlt usw. Hinsichtlich der Haftung gilt, dass man generell nicht den Hund versichert, sondern der Halter versichert sich aufgrund seiner Halterhaftung, daher nennt es sich auch Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Daraus folgt, dass Ihre Freundin als Halterin versichert ist, auch wenn der Hund sich bei Ihnen aufhält. Da Sie aber dauerhaft die Verantwortung für den Hund übernehmen, haften Sie zusammen mit der Halterin als Tierhüterin (§ 834 BGB). Sie sollten daher klären, ob die Versicherung Ihrer Freundin auch Tierhüter umfasst. Hinsichtlich der Hundesteuer könnte es sein, dass Sie hundesteuerpflichtig sein könnten, da in der Regel an die längere Aufnahme in den Haushalt und nicht an das Eigentum, die Steuerpflicht geknüpft wird. Schauen Sie dazu in die Hundesteuersatzung Ihrer Stadt, die Sie im Internet finden.