zurück zur Übersicht Eigentumsrecht der Pflegestelle 03.04.2012 von Mario H. Sehr geehrte Frau Ries, Vor 3 Wochen haben wir (Pflegestelle) ein Kitten in ein neues Zuhause vermittelt. Es gab mehrere mündliche Absprachen (leider nicht juristisch nachweisbar) mit dem neuen Halter, welche er vor dem Zeitpunkt der Übergabe zu leisten bereit war, dies aber nun nicht tut. Auch nicht nach mehrmaliger gütlicher Aufforderung. Desweiteren hat er uns zu verstehen gegeben, dass er auch nicht bereit ist, diese zuvor gemachten (mündlichen) Vereinbarungen in Zukunft einzuhalten. Der neue Halter trägt seit Übergabe sämtliche Unterhaltskosten des Kittens. Es gibt keinen schriftlichen Vertrag, welcher den Besitzer-/Eigentumswechsel festhält oder Absprachen festhält. Der neue Halter könnte lediglich nachweisen (durch elektronischen Schriftverkehr), dass das Kitten von uns zu ihm in der Absicht auf ein neues Zuhause, vermittelt wurde. Das Kitten ist noch auf unsere Pflegestelle registriert, auch sind wir noch im Pass als Tierhalter eingetragen. Wir haben mehrmals unser Bedürfnis geäussert, das Tier zurückzunehmen wegen der nicht eingehaltenen Absprachen. Der neue Halter stellt sich dem vehement entgegen. Wer ist derzeit Eigentümer? Welche rechtliche Handhabe gibt es, das Kitten zu uns zurückzuholen? Vielen Dank, Mario Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Obwohl auch mündliche Verträge, bis auf wenige gesetzliche Ausnahmen, wirksam und für beide Seiten verbindlich sind, sollten immer entsprechende Schriftstücke aufgesetzt und unterschrieben werden. Zum einen dient es der Klarheit, damit alle Beteiligten wissen wozu man sich verpflichtet und zum anderen, dient es im Streitfall als Beweismittel. Ohne einen schriftlichen Vertrag muss man mittels anderer Beweismittel, wie z.B. Zeugenaussagen, versuchen, die mündliche Vereinbarung nachzuweisen, was in der Regel sehr schwierig ist. Da es sich bei dem Eigentumsrecht um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt, in denen alle Details bekannt sein müssen, müsste in Ihrem geschilderten Fall zunächst geklärt werden, wer ursprünglich Eigentümer der Katze war/ist, da Sie schreiben, Sie seien die Pflegestelle. Daraus entnehme ich, dass das Kitten jemand anderem gehört und Sie “nur“ ein neues Zuhause gesucht haben. Hier ist also zu prüfen, ob der Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem neuen Besitzer zu Stande gekommen ist, wonach Sie als Unbeteiligter dann auch keine Herausgabeansprüche geltend machen könnten. Sollten Sie die Rücknahme der Katze ernstlich wollen, lassen Sie sich eingehend anwaltlich beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Obwohl auch mündliche Verträge, bis auf wenige gesetzliche Ausnahmen, wirksam und für beide Seiten verbindlich sind, sollten immer entsprechende Schriftstücke aufgesetzt und unterschrieben werden. Zum einen dient es der Klarheit, damit alle Beteiligten wissen wozu man sich verpflichtet und zum anderen, dient es im Streitfall als Beweismittel. Ohne einen schriftlichen Vertrag muss man mittels anderer Beweismittel, wie z.B. Zeugenaussagen, versuchen, die mündliche Vereinbarung nachzuweisen, was in der Regel sehr schwierig ist. Da es sich bei dem Eigentumsrecht um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt, in denen alle Details bekannt sein müssen, müsste in Ihrem geschilderten Fall zunächst geklärt werden, wer ursprünglich Eigentümer der Katze war/ist, da Sie schreiben, Sie seien die Pflegestelle. Daraus entnehme ich, dass das Kitten jemand anderem gehört und Sie “nur“ ein neues Zuhause gesucht haben. Hier ist also zu prüfen, ob der Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem neuen Besitzer zu Stande gekommen ist, wonach Sie als Unbeteiligter dann auch keine Herausgabeansprüche geltend machen könnten. Sollten Sie die Rücknahme der Katze ernstlich wollen, lassen Sie sich eingehend anwaltlich beraten.