zurück zur Übersicht Überhöhter Abgabepreis von Arzneimittel der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter 05.04.2012 von Klaus Rainer K. Unserer Hündin wurde durch die Tierklinik das verschreibungspflichtige Humanpräparat Antra MUPS 10 mg (PZN 0109122) verabreicht. Die 60 Stck-Pack. kostet im Apothekenverkauf 25,23 € (incl. 19 % MwSt.) also 0,42 € /Tabl. Die Tierklinik hat im Wiederverkauf für 1 Blister m. 7 Tabl. 15,21 € (incl. 19 % MwSt.) berechnet, also 2,17 € /Tabl. Somit ist das Humanpräparat bei Abgabe d. d. Tierklinik im Wiederverk a. d. Tierhalter pro Tabl. um 517% teurer als der Apothekenabgabepreis. Der monierte Medikamentenpreis wurde v. d. Klinik mit dem lapidaren Verweis auf die korrekte Abrechnung nach AMPreisV abgetan. Ich halte den Abgabepreis der Tierklinik für völlig unangemessen und durch die AMPreisV auch nicht gedeckt. Vielmehr sehe ich hier bei einem Preisaufschlag von 517 % einen groben Verstoß gegen die AMPreisV. Der Sachverhalt wurde mit Schreiben v. 22.03.12 der Landestierärtzekammer Baden-Württemberg m. d. B. u. Klärung vorgetragen. Diese äußerte sich mit Schreiben v. 29.03.12 dahingehend, dass ihr der Einkaufspreis der tierärztl. Hausapotheke nicht bekannt sei und sie daher nicht in der Lage wären, eine genaue Berechnung aufzustellen. Der Ek-preis der tierärztl. Hausapotheke sei auch nicht identisch mit den Ek-preisen der normalen Apotheke oder Krankenhausapotheke. Sie wären im Gegensatz zur Ärztekammer keine Schiedsstelle und würden auch keine Gutachten erstellen. Soweit sich die Darstellungen widersprächen, seien sie nicht in der Lage, den Sachverhalt zu rekonstruieren, und nicht befugt, über die Folgen zu entscheiden. Da uns bereits die Stellungnahme des Tierarztes vorläge, bestehe kein Anlass mehr für eine Vermittlung durch die Kammer. Meine Frage ist nun dahingehend, wer für die Prüfung auf Rechtmäßigkeit solcher Preisauswüchse zuständig ist, wenn nicht die Tierärztekammer? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Bei der Abgabe von Medikamenten durch Tierärzte sind hinsichtlich der Preise § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit den §§ 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) einschlägig. Neben Unterlassungsansprüche kann ein Verstoß gegen das AMG eine Strafe nach sich ziehen. Schildern Sie den Fall daher schriftlich der zuständigen Staatsanwaltschaft, fügen entsprechende Nachweise bei und bitten um strafrechtliche Würdigung und Einleitung entsprechender Maßnahmen. Bitten Sie ebenfalls darum, über das Ergebnis des Verfahrens informiert zu werden. Zusätzlich könnten Sie sich auch an das zuständige Veterinäramt wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Bei der Abgabe von Medikamenten durch Tierärzte sind hinsichtlich der Preise § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit den §§ 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) einschlägig. Neben Unterlassungsansprüche kann ein Verstoß gegen das AMG eine Strafe nach sich ziehen. Schildern Sie den Fall daher schriftlich der zuständigen Staatsanwaltschaft, fügen entsprechende Nachweise bei und bitten um strafrechtliche Würdigung und Einleitung entsprechender Maßnahmen. Bitten Sie ebenfalls darum, über das Ergebnis des Verfahrens informiert zu werden. Zusätzlich könnten Sie sich auch an das zuständige Veterinäramt wenden.