zurück zur Übersicht "Leihhund" verursacht Verkehrsunfall 11.04.2012 von Martina H. Meine Tochter (12 jahre) passt in den Ferien öfter auf den Hund einer Freundin auf. bei unserem letzten gemeinsamen Spaziergang mit unserem Hund und dem Hund ihrer Freundin ist der Hund ihrer Freundin beim Spielen abgehauen und auf eine Straße gelaufen. Nachdem meine Tochter den Hund auf dem Grünstreifen bereits am Halsband hatte, haben insgesamt 3 Autos gebremst und sind stehen geblieben. Der 4. Autofahrer ist auf das 3. Fahrzeug aufgefahhren, als das erste bereits wieder angefahren ist. Lt. Polizei bekommt der Hund als Unfallverursacher eine Teilschuld. Da es nicht unser Hund ist, zahlt hier dann meine Privathaftpflicht? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich haftet der Hundehalter gemäß § 833 BGB vor, für alle Schäden, die sein Tier verursacht. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt sondern wie hier, nur mittelbar hervorgerufen hat. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. In Ihrem Fall könnte Ihre Tochter unter Umständen zusätzlich als Tierhüterin in Anspruch genommen werden. Der Tierhüter haftet gemäß § 834 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur dann für den Schaden den das Tier in seiner Obhut verursacht, wenn er schuldhaft oder fahrlässig gehandelt hat. Sie sollten daher ihre eigene Hundehalterhaftpflichtversicherung auf den Punkt „Hüten fremder Hunde“ hin durchsuchen. Ebenfalls sollte die Halterin des Hundes -sofern eine solche Versicherung besteht- daraufhin prüfen. Sollten tatsächlich Schadensersatzansprüche gegen Ihre Tochter geltend gemacht werden, lassen Sie sich anwaltlich vertreten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich haftet der Hundehalter gemäß § 833 BGB vor, für alle Schäden, die sein Tier verursacht. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt sondern wie hier, nur mittelbar hervorgerufen hat. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. In Ihrem Fall könnte Ihre Tochter unter Umständen zusätzlich als Tierhüterin in Anspruch genommen werden. Der Tierhüter haftet gemäß § 834 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur dann für den Schaden den das Tier in seiner Obhut verursacht, wenn er schuldhaft oder fahrlässig gehandelt hat. Sie sollten daher ihre eigene Hundehalterhaftpflichtversicherung auf den Punkt „Hüten fremder Hunde“ hin durchsuchen. Ebenfalls sollte die Halterin des Hundes -sofern eine solche Versicherung besteht- daraufhin prüfen. Sollten tatsächlich Schadensersatzansprüche gegen Ihre Tochter geltend gemacht werden, lassen Sie sich anwaltlich vertreten.