zurück zur Übersicht mein Hund wurde angefallen und der Halter hat keine Hundehaftpflicht 23.04.2012 von Katrin B. Ich war mit meinem Hund (5 monate alt)auf einem Feldweg unangeleint spazieren und es kamen mir zwei sechsjährige Nachbars-Kinder mit einem angeleinten Hund entgegen. Da die Hunde sich kennen sah ich keine Gefahr und wir waren auch schon aneinander vorbei da rennt der andere Hund meinem hinterher und schnappt nach ihm. mein Hund erschrak sich so heftig, dass er sich das Bein verdrehte und eine Kniehfraktur entstand die operiert werden musste. Es sind bis jetzt (innerhalb von 14 Tagen)Kosten in Höhe von 1.400,00 Euro entstanden. Nun kommt heraus, dass der Halter des anderen Hundes keine Hundehaftpflicht besitzt und sich weigert sich an den Kosten zu beteiligen. Muss ich das so hinnehmen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt sondern wie hier, nur mittelbar hervorgerufen hat. Gerade diese Situation zeigt, dass jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen sollte. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden. Angesichts der hohen Kosten sollten Sie die Weigerung des anderen Hundehalters keinesfalls einfach hinnehmen. Fordern Sie ihn schriftlich unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen auf den Betrag bis zu einem bestimmten Datum zu bezahlen. Sofern die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, weisen Sie ausdrücklich darauf hin und kündigen an weitere Kosten geltend zu machen. Sollte sich der Halter weiterhin weigern, könnten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Zudem könnten Sie bei Ihrer eigenen Hundehalterhaftpflichtversicherung anfragen, ob dieses Risiko mitversichert ist und Sie die Kosten daher von Ihrer eigenen Versicherung erstattet bekommen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt sondern wie hier, nur mittelbar hervorgerufen hat. Gerade diese Situation zeigt, dass jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen sollte. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden. Angesichts der hohen Kosten sollten Sie die Weigerung des anderen Hundehalters keinesfalls einfach hinnehmen. Fordern Sie ihn schriftlich unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen auf den Betrag bis zu einem bestimmten Datum zu bezahlen. Sofern die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, weisen Sie ausdrücklich darauf hin und kündigen an weitere Kosten geltend zu machen. Sollte sich der Halter weiterhin weigern, könnten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Zudem könnten Sie bei Ihrer eigenen Hundehalterhaftpflichtversicherung anfragen, ob dieses Risiko mitversichert ist und Sie die Kosten daher von Ihrer eigenen Versicherung erstattet bekommen.