zurück zur Übersicht Kater (Freigänger) aus der Obhut des Tierheims entflohen 21.05.2012 von Robert H. Sehr geehrte Frau Fries, unser Freigänger Kater wurde während unseres Urlaubs in einer Tierpension untergebracht. Trotz eindrücklicher Hinweise gegenüber dem Pensionsbesitzer konnte der Kater bei der Reinigung des Tiergeheges trotz prinzipiell ausreichender Schutzmaßnahmen (Doppeltür etc.) aus der Pension entfliehen. Verständlich, da die ungewohnte Umgebung vom Tier sicherlich nicht als angenehm empfunden wurde (permanentes Hundebellen usw.). Nun die Frage, inwiefern kann der Tierpensionsbesitzer im Sinne von Schadensersatz und Schmerzensgeldzahlungen haftbar gemacht werden? Ärgerlich ist oberndrein, dass der Besitzer zunächst einen anderen Hergang "der Flucht" vortäuschen wollte. Es konnte herausgestellt werden, dass die Flucht des Katers durch reine Unachtsamkeit zustande kam - indem alle Türen geöffnet waren. Dies konnte nur durch eindringliches Nachfragen und Diskutieren mit dem Besitzer und dem Peronal in Erfahrung gebracht werden. Der Besitzer der Tierpension, hat im Nachgang in der Umgebung Suchanfragen ausgehängt, jedoch erfolglos. Der Kater ist mit Tasso gechipt, konnte jedoch bisher (nach nunmehr 6 Wochen) nicht aufgefunden werden. Macht es Sinn hier rechtlich aktiv zu werden? Wenn ja, was könnte man hier als Schadensersatz erwarten? Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen R. H. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Indem Sie Ihren Kater in eine (gewerbliche) Tierpension zur vorübergehenden Pflege und Verwahrung gegeben haben, ist zwischen Ihnen und dem Pensionsbetreiber ein Dienstvertrag zustande gekommen. Damit haftet der Betreiber zunächst gemäß § 834 BGB als so genannter Tieraufseher. Dort heißt es: „Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.“ Da diese Norm jedoch nur Schäden an Dritten umfasst und dies hier nicht vorliegt, könnten Sie aufgrund der Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch haben. Schließlich ist die Hauptleistungspflicht der Pension, die sichere Verwahrung der ihr anvertrauten Tiere. Da jedoch ein Verschulden vorliegen und von Ihnen bewiesen werden müsste, müsste im Einzelnen geprüft werden, ob dies in Ihrem Fall möglich ist. Des Weiteren wäre zu prüfen ob bzw. ab wann Sie z.B. den Kaufpreis für Ihren Kater geltend machen können, da im Moment ja noch die Hoffnung besteht, dass er wieder auftaucht. Auch die bisher entstandenen Kosten z.B. für Suchplakate wären zu ersetzen. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht jedoch nicht. Sie sollten den Betreiber bereits jetzt schriftlich darüber in Kenntnis setzen, dass Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Die genaue Bezifferung des Schadens sollten Sie für einen späteren Zeitpunkt ankündigen. Sollte der Kater auch in ein paar Wochen nicht wieder auftauchten, könnten Sie sich erneut an den Betreiber wenden und den Schaden geltend machen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Indem Sie Ihren Kater in eine (gewerbliche) Tierpension zur vorübergehenden Pflege und Verwahrung gegeben haben, ist zwischen Ihnen und dem Pensionsbetreiber ein Dienstvertrag zustande gekommen. Damit haftet der Betreiber zunächst gemäß § 834 BGB als so genannter Tieraufseher. Dort heißt es: „Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.“ Da diese Norm jedoch nur Schäden an Dritten umfasst und dies hier nicht vorliegt, könnten Sie aufgrund der Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch haben. Schließlich ist die Hauptleistungspflicht der Pension, die sichere Verwahrung der ihr anvertrauten Tiere. Da jedoch ein Verschulden vorliegen und von Ihnen bewiesen werden müsste, müsste im Einzelnen geprüft werden, ob dies in Ihrem Fall möglich ist. Des Weiteren wäre zu prüfen ob bzw. ab wann Sie z.B. den Kaufpreis für Ihren Kater geltend machen können, da im Moment ja noch die Hoffnung besteht, dass er wieder auftaucht. Auch die bisher entstandenen Kosten z.B. für Suchplakate wären zu ersetzen. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht jedoch nicht. Sie sollten den Betreiber bereits jetzt schriftlich darüber in Kenntnis setzen, dass Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Die genaue Bezifferung des Schadens sollten Sie für einen späteren Zeitpunkt ankündigen. Sollte der Kater auch in ein paar Wochen nicht wieder auftauchten, könnten Sie sich erneut an den Betreiber wenden und den Schaden geltend machen.