zurück zur Übersicht Katzenverbot zulässig? 22.05.2012 von Kerstin W. Sehr geehrte Frau Fries, wir wollen uns 2 Wohnungskatzen anschaffen. Wir mieten eine 92qm2 große Wohnung in einem Mehrfamilienhaus.In unserem Mietvertrag steht:Die Haltung von Kleintieren,wie z.B. Ziervögeln,Kaninchen,Fischen u.ä. ist gestattet.Andere Tierhaltung,insbesondere Hundehaltung,darf nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vermieter erfolgen. Wir baten per Mail um die Genehmigung zur Katzenhaltung.Ihre Antwort:"...ich bedaure Ihnen mitzuteilen,dass ich Katzenhaltung in meinem Hause nicht genehmige." Wir fragten telefonisch nach weshalb sie die Haltung nicht genehmigt.Sie hatte folgende Begründung: Sie müsste dann ebenfalls Hundehaltung erlauben,was Sie auf keinen Fall will. Sie müsste anderen Mietern die Katzenhaltung erlauben. Sie hatte in einem anderen Haus Ärger,da die Katzen alles vollgepinkelt hatten und Sie auf eigene Kosten den Bodenbelag erneuern musste. Im letzten Satz meinte Sie dann, dass Sie ja nie vorbei kommen würde und sie ja nicht mitbekommt was wir in unserem "stillen Kämmerlein" machen.Aber eine Genehmigung werden wir von Ihr nicht bekommen. Es gibt auch keine anderen Katzen bei uns im Haus. Meine Fragen dazu : 1.Kann sie Katzenhaltung generell verbieten,auch für das gesamte Haus,wenn Sie im Mietvertrag einen Zustimmungsvorbehalt festgelegt hat? 2. Muss Sie die verweigerte Genehmigung begründen und wenn ja,sind Ihre Gründe sachlich?Sie kann ja nicht davon ausgehen,das jede Katze unsauber ist und wir evtl.Schäden nicht übernehmen würden. 3. Ihre letzte Aussage sagt aus,das es Ihr egal ist was wir bei uns machen.Wir wohnen allerdings im Erdgeschoss und jeder der zur Haustür rein und raus geht könnte die Katzen am Fenster sitzen sehen.Entweder gibt es dann Beschwerden oder weitere Anfragen bei der Vermieterin mit der Begründung das wir ja Katzen hätten. Sollten wir uns nun einfach die Katzen anschaffen? 4.Brauchen wir überhaupt eine Genehmigung da die Katzenhaltung im Mietvertrag nicht explizit untersagt wird? Vielen Dank! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzliches zur Katzenhaltung in Mietwohnungen vorab. Der Begriff „Kleintierhaltung“, der auch in Ihrem Mietvertrag verwendet wird, stammt aus der Rechtsprechung, da es keine gesetzliche Regelung gibt, die etwas zur Katzenhaltung in einer Mietwohnung sagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zuletzt 2007 wieder entschieden, dass die “Kleintierhaltung“ in Mietwohnungen nicht verboten werden darf. Kleintiere laut des Urteils aber solche Tiere, die in Käfigen oder Terrarien gehalten werden und daher niemanden stören können (Hamster, Schildkroten usw.) Katzen können daher m.E. nicht unter die Kleintier-Klausel des BGH fallen. Daher ist die Zustimmungsklausel Ihres Mietvertrages eine rechtmäßige Möglichkeit für Vermieter insbesondere die Hunde- und Katzenhaltung zu regeln. Diese Zustimmung kann der Vermieter allerdings nicht willkürlich verweigern, eine sachliche Begründung ist notwendig. Das Argument Ihrer Vermietern, dass sie dann auch die Hundehaltung erlauben müsse ist unwirksam, da dies nicht vergleichbar ist. Auch die Befürchtung anderen Mietern die Katzenhaltung dann zwingend genehmigen zu müssen ist falsch. Die Angst vor weiteren Schäden durch Ihre Katzenhaltung ist zwar nachvollziehbar, dürfte aber ein Verbot nicht rechtfertigen. Letztlich darüber entscheiden müsste jedoch ein Gericht. Da Sie bereits selbst ahnen, dass Ihre Katzenhaltung ziemlich schnell auffallen und der Vermieterin gemeldet wird, rate ich davon ab, trotz des schriftlichen Verbots dem “Wink mit dem Zaunpfahl“ Ihrer Vermieterin zu folgen und die Katzen einfach anzuschaffen. Im Streitfall wird sich an das Gespräch bzw. den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern können und verweist auf die E-Mail. Allein wenn die Vermieterin in einem persönlichen Gespräch unter Zeugen dies nochmals wiederholt, könnten Sie sich darauf berufen. Da sie dies jedoch eher unwahrscheinlich ist, sollten Sie Ihre Vermieterin nochmals schriftlich um die schriftliche Erteilung der Genehmigung zur Haltung zweier Katzen bitten. Argumentieren Sie mit der unwirksamen Begründung der Ablehnung und berufen sich auf die Rechtsprechung, so z.B. AG Hamburg, Aktenzeichen 47 C 520/95. Sollte die Vermieterin sich immer noch weigern, könnten Sie auf Zustimmung zur Katzenhaltung vor dem zuständigen Amtsgericht klagen. Darüber sollten Sie jedoch vorab anwaltlich oder einem Mieterverein beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzliches zur Katzenhaltung in Mietwohnungen vorab. Der Begriff „Kleintierhaltung“, der auch in Ihrem Mietvertrag verwendet wird, stammt aus der Rechtsprechung, da es keine gesetzliche Regelung gibt, die etwas zur Katzenhaltung in einer Mietwohnung sagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zuletzt 2007 wieder entschieden, dass die “Kleintierhaltung“ in Mietwohnungen nicht verboten werden darf. Kleintiere laut des Urteils aber solche Tiere, die in Käfigen oder Terrarien gehalten werden und daher niemanden stören können (Hamster, Schildkroten usw.) Katzen können daher m.E. nicht unter die Kleintier-Klausel des BGH fallen. Daher ist die Zustimmungsklausel Ihres Mietvertrages eine rechtmäßige Möglichkeit für Vermieter insbesondere die Hunde- und Katzenhaltung zu regeln. Diese Zustimmung kann der Vermieter allerdings nicht willkürlich verweigern, eine sachliche Begründung ist notwendig. Das Argument Ihrer Vermietern, dass sie dann auch die Hundehaltung erlauben müsse ist unwirksam, da dies nicht vergleichbar ist. Auch die Befürchtung anderen Mietern die Katzenhaltung dann zwingend genehmigen zu müssen ist falsch. Die Angst vor weiteren Schäden durch Ihre Katzenhaltung ist zwar nachvollziehbar, dürfte aber ein Verbot nicht rechtfertigen. Letztlich darüber entscheiden müsste jedoch ein Gericht. Da Sie bereits selbst ahnen, dass Ihre Katzenhaltung ziemlich schnell auffallen und der Vermieterin gemeldet wird, rate ich davon ab, trotz des schriftlichen Verbots dem “Wink mit dem Zaunpfahl“ Ihrer Vermieterin zu folgen und die Katzen einfach anzuschaffen. Im Streitfall wird sich an das Gespräch bzw. den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern können und verweist auf die E-Mail. Allein wenn die Vermieterin in einem persönlichen Gespräch unter Zeugen dies nochmals wiederholt, könnten Sie sich darauf berufen. Da sie dies jedoch eher unwahrscheinlich ist, sollten Sie Ihre Vermieterin nochmals schriftlich um die schriftliche Erteilung der Genehmigung zur Haltung zweier Katzen bitten. Argumentieren Sie mit der unwirksamen Begründung der Ablehnung und berufen sich auf die Rechtsprechung, so z.B. AG Hamburg, Aktenzeichen 47 C 520/95. Sollte die Vermieterin sich immer noch weigern, könnten Sie auf Zustimmung zur Katzenhaltung vor dem zuständigen Amtsgericht klagen. Darüber sollten Sie jedoch vorab anwaltlich oder einem Mieterverein beraten lassen.