zurück zur Übersicht "Hund im Backofen" 28.05.2012 von Nefertari M. Sehr geehrte Frau Fries, wie ist die Rechtslage, wenn ich einen "Hund im Backofen" sehe und ihn retten will? Darf ich die Fensterscheibe einschlagen, wenn die Polizei gerade nicht kommen kann? Wie lange MUSS ich warten? Wer zahlt die Kosten der kaputten Scheibe? Viele Grüße, N. M. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider sterben jedes Jahr immer wieder Hunde in überhitzen Autos. Finden Sie einen sichtbar leidenden Hund in einem geschlossenen Auto vor, notieren Sie sich alle wichtigen Daten (Datum, Ort, Uhrzeit, Pkw-Marke, Farbe, Kennzeichen, evtl. Zeugen) und rufen Sie zunächst immer die Polizei. Erstatten Sie zur Sicherheit auch Strafanzeige wegen Tierquälerei. Sollte die Situation so eilig sein, dass nicht länger auf das Eintreffen der Polizei gewartet werden kann, darf man den Hund selbst befreien. Allerdings sollten Sie unbedingt darauf achten, den Schaden am Fahrzeug so gering wie möglich zu halten, also weder Front- noch Heckscheibe einschlagen, da Sie schließlich vorsätzlich fremdes Eigentum beschädigen. Sollte der Pkw-Fahrer tatsächlich eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung erstatten -und das wird er in vielen Fällen tun- ist man durch die Notlage entschuldigt. Diese Notlage entbindet Sie auch von Ihre Pflicht Schadensersatz für die zerstörte Scheibe zahlen zu müssen. Da Sie diese Notlage aber beweisen müssen, sollten Sie auf jeden Fall zunächst die Polizei verständigen und dann so viele Zeugen wie möglich hinzu bitten. Vergessen Sie auf keinen Fall sich deren Namen und Anschrift zu notieren, sonst nutzen Ihnen die Zeugen im Ernstfall nichts!
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider sterben jedes Jahr immer wieder Hunde in überhitzen Autos. Finden Sie einen sichtbar leidenden Hund in einem geschlossenen Auto vor, notieren Sie sich alle wichtigen Daten (Datum, Ort, Uhrzeit, Pkw-Marke, Farbe, Kennzeichen, evtl. Zeugen) und rufen Sie zunächst immer die Polizei. Erstatten Sie zur Sicherheit auch Strafanzeige wegen Tierquälerei. Sollte die Situation so eilig sein, dass nicht länger auf das Eintreffen der Polizei gewartet werden kann, darf man den Hund selbst befreien. Allerdings sollten Sie unbedingt darauf achten, den Schaden am Fahrzeug so gering wie möglich zu halten, also weder Front- noch Heckscheibe einschlagen, da Sie schließlich vorsätzlich fremdes Eigentum beschädigen. Sollte der Pkw-Fahrer tatsächlich eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung erstatten -und das wird er in vielen Fällen tun- ist man durch die Notlage entschuldigt. Diese Notlage entbindet Sie auch von Ihre Pflicht Schadensersatz für die zerstörte Scheibe zahlen zu müssen. Da Sie diese Notlage aber beweisen müssen, sollten Sie auf jeden Fall zunächst die Polizei verständigen und dann so viele Zeugen wie möglich hinzu bitten. Vergessen Sie auf keinen Fall sich deren Namen und Anschrift zu notieren, sonst nutzen Ihnen die Zeugen im Ernstfall nichts!