zurück zur Übersicht Gebührenrückerstattung Hundeschule 04.06.2012 von Sandra M. Sehr geehrte Frau Fries, ich habe für 20 Einzelstunden in der Hundeschule im Voraus bezahlt, die Durchschrift sollte mir nach Unterschrift der Chefin übergeben werden, nun habe ich nichts in der Hand. Ursprünglich sollten wir mit beiden Hunden in eine Stunde. Es stellte sich heraus das die Hunde so unterschiedlich sind das dieses nicht machbar ist. Nun zeigen die Einzelstunden keinen Erfolg, der Hund ist nach der langen Autofahrt so aufgeregt das er nicht aufnahmefähig ist und die Trainerin stellt jede Woche den Plan um weil sie meint das es so besser wäre. Nun habe ich gesagt das ich nicht mehr kommen möchte jedoch ist die Rückerstattung der Kosten angeblich nicht möglich. Wir haben uns so überworfen das an ein unbeschwertes Training nicht mehr zu denken ist. Gibt es rechtlich eine Möglichkeit wieder zu meinem Geld zu kommen? Verkauf des Hundes? Verlust des Hundes? Krankheit? Vielen Dank für ihre Mühe, S. M. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst müssten die AGB der Hundeschule, insbesondere die Klausel, die diese Vorauszahlungspflicht festlegt, eingesehen und auf Wirksamkeit geprüft werden. Auch wenn es Gang und Gäbe bei Hundeschulen ist die Gebühren im Voraus zu kassieren, so ist dies eigentlich unzulässig. Das Landgericht München I (Az. 7 O 15581-96) hatte bereits 1998 über AGBs einer Hundeschule zu entscheiden und hat mehrere Klauseln für unwirksam erklärt, da sie den Kunden unangemessen benachteiligten. Damals galt allerdings noch das AGB-Gesetz, das am 01.01.2002 außer Kraft gesetzt wurde. Seitdem finden sich die Normen im BGB. Das Gericht hat in der Klausel, die eine Fälligkeit der gesamten Vergütung „mit der Durchführung der ersten Ausbildungsstunde“ festlegt, einen Verstoß gegen § 614 BGB gesehen, nach der in einem Dienstvertrag die Vergütung erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist. In Ihrem Fall müssten wie gesagt, zunächst die AGB der Hundeschule überprüft werden. Des Weiteren müssen auch Ihre Rücktrittsgründe geprüft werden, so läge z.B. der lange Fahrweg und die Aufregung des Hundes in Ihrem Risikobereich, anderseits ist jedoch das zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen und der Trainerin ein gewichtiges Argument. Sie sollten daher der Trainerin unbedingt schriftlich mitteilen, dass und aus welchen Gründen sie das Training nicht weiter fortführen werden. Des Weiteren fordern Sie sie auf, den Betrag für die bereits bezahlten, aber noch nicht genommenen Stunden innerhalb von 14 Tagen an Sie zu überweisen. Sollte die Trainerin sich weiterhin weigern, sollten Sie sich anwaltlich über das weitere sinnvolle Vorgehen, wie z.B. den Antrag eines Mahnbescheides beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst müssten die AGB der Hundeschule, insbesondere die Klausel, die diese Vorauszahlungspflicht festlegt, eingesehen und auf Wirksamkeit geprüft werden. Auch wenn es Gang und Gäbe bei Hundeschulen ist die Gebühren im Voraus zu kassieren, so ist dies eigentlich unzulässig. Das Landgericht München I (Az. 7 O 15581-96) hatte bereits 1998 über AGBs einer Hundeschule zu entscheiden und hat mehrere Klauseln für unwirksam erklärt, da sie den Kunden unangemessen benachteiligten. Damals galt allerdings noch das AGB-Gesetz, das am 01.01.2002 außer Kraft gesetzt wurde. Seitdem finden sich die Normen im BGB. Das Gericht hat in der Klausel, die eine Fälligkeit der gesamten Vergütung „mit der Durchführung der ersten Ausbildungsstunde“ festlegt, einen Verstoß gegen § 614 BGB gesehen, nach der in einem Dienstvertrag die Vergütung erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist. In Ihrem Fall müssten wie gesagt, zunächst die AGB der Hundeschule überprüft werden. Des Weiteren müssen auch Ihre Rücktrittsgründe geprüft werden, so läge z.B. der lange Fahrweg und die Aufregung des Hundes in Ihrem Risikobereich, anderseits ist jedoch das zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen und der Trainerin ein gewichtiges Argument. Sie sollten daher der Trainerin unbedingt schriftlich mitteilen, dass und aus welchen Gründen sie das Training nicht weiter fortführen werden. Des Weiteren fordern Sie sie auf, den Betrag für die bereits bezahlten, aber noch nicht genommenen Stunden innerhalb von 14 Tagen an Sie zu überweisen. Sollte die Trainerin sich weiterhin weigern, sollten Sie sich anwaltlich über das weitere sinnvolle Vorgehen, wie z.B. den Antrag eines Mahnbescheides beraten lassen.