zurück zur Übersicht Wie komme ich aus einem Schutzvertrag wieder raus ? 09.06.2012 von Nadine H. Guten Tag ! Ich hab ein Problem.Wir haben uns vor ca 3 Monaten einen Hund gekauft.Einen Chihaua-Schitzu-Mix.Sie ist mittlerweile 17 Monate alt und als wir sie bekamen hatten wir richtige Probleme mit ihr.Beim Gassi gehen etc. sie war nicht Stubenrein und hat vor allem und jedem Angst.Mittlerweile sind wir mit dem Hund in der Verhaltenstherapie beim Tierarzt und sie muss sogar Psychopharmaka nehmen, damit sie von ihren Angstzuständen wegkommt und wir bald mit ihr auf den Hundeplatz können..So nun nervt uns die Vorbesitzerin des Hundes wegen Besuchsrecht usw..was wir mit dem Schutzvertrag damals unterschrieben haben..wo wir aber noch nicht wussten, dass die Familie dem Hund so übel zugesetzt hat, dass er nun so fertig ist..bei uns geht es der kleinen wirklich super sie hat alles was sie braucht und wir nehmen uns auch Zeit dafür, dass sie es schafft vertrauen zu gewinnen und ihre Angst loszuwerden. Ich habe die Vermutung, dass die vorherige Halterin den Hund immer wieder verkauft und, auf Grund der Schwierigkeit des Tieres, immer wieder zurückgenommen hat (natürlich ohne Erstattung sämtlicher Kosten und des Kaufpreises) und dass sie es jetzt nicht glauben kann dass es dem Hund gut geht und dass jemand mit der Situation klar kommt..Nun möchten wir irgendwie aus diesem Schutzvertrag raus, da wir nicht möchten dass diese Dame den Behandlungserfolg unseres Hundes vill. irgendwie beeinflusst..wir möchten die kleine auf keinen Fall mehr zurückgeben an so eine Familie. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um die Rechtslage und insbesondere das vereinbarte Besuchsrecht prüfen zu können, müsste zunächst der gesamte Kaufvertrag vorliegen und überprüft werden. Des Weiteren müssten Sie darlegen was das “usw.“ bedeutet, also was die Vorbesitzer neben dem Besuchsrecht noch von Ihnen verlangt. Hinsichtlich des Besuchsrechts kann grundsätzlich gesagt werden, dass Klauseln, die ein jederzeitiges unangekündigtes Besuchsrecht, verbunden mit der Einwilligung des jederzeitigen Zutritts zur Wohnung, unwirksam sind. Damit Sie den Hund behalten und sich weiterhin so liebevoll um ihn kümmern können, sollten Sie nicht versuchen „aus dem Vertrag raus zu kommen“, da dies im Ergebnis bedeuten würde, dass der Vertrag nicht mehr besteht und Sie den Hund zurückgeben müssten. Dies ist aber ja genau das was Sie nicht wollen! Sie sollten sich daher auf den Kaufvertrag und Ihr Eigentum an dem Hund berufen und die Rückgabe des Hundes verweigern. Sobald die Vorbesitzerin Sie schriftlich zu etwas auffordert oder sich anwaltlich vertreten lässt, sollten Sie ebenfalls einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin hinzuziehen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um die Rechtslage und insbesondere das vereinbarte Besuchsrecht prüfen zu können, müsste zunächst der gesamte Kaufvertrag vorliegen und überprüft werden. Des Weiteren müssten Sie darlegen was das “usw.“ bedeutet, also was die Vorbesitzer neben dem Besuchsrecht noch von Ihnen verlangt. Hinsichtlich des Besuchsrechts kann grundsätzlich gesagt werden, dass Klauseln, die ein jederzeitiges unangekündigtes Besuchsrecht, verbunden mit der Einwilligung des jederzeitigen Zutritts zur Wohnung, unwirksam sind. Damit Sie den Hund behalten und sich weiterhin so liebevoll um ihn kümmern können, sollten Sie nicht versuchen „aus dem Vertrag raus zu kommen“, da dies im Ergebnis bedeuten würde, dass der Vertrag nicht mehr besteht und Sie den Hund zurückgeben müssten. Dies ist aber ja genau das was Sie nicht wollen! Sie sollten sich daher auf den Kaufvertrag und Ihr Eigentum an dem Hund berufen und die Rückgabe des Hundes verweigern. Sobald die Vorbesitzerin Sie schriftlich zu etwas auffordert oder sich anwaltlich vertreten lässt, sollten Sie ebenfalls einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin hinzuziehen.