zurück zur Übersicht Tierarztbehandlung nach Fehldiagnose 16.06.2012 von Annika H. Ich habe meinen.Kater neulich in.die Tiho Hannover bringen müssen. Nun war mit der Behandlung so alles in Öffnung und bis auf die Verletzung die der einlieferungsgrund war zu finden. Am Freitag den14. 6.2012 kam dann der Anruf vom behandelnden Arzt, das ja soweit alles gut verlaufen sei aber in den NarkoseAufnahmen nun eine Anschwellung vom Schwanz zu sehen sei die vorher weder ertastet wurde noch Auf der normalen RöntgenAufnahme zu sehen war. Zu dem kam die Anschuldigungen das.meine Wohnungskatze einen Autounfall fuer die Verletzung haette haben müssen, was aber nicht sein.kann weil ich die Tuer abends abschliesse. Was sollte ich Unternehmen in diesem Fall, denn ich habe schon gehört, das die.Tiho oft bei kleintieren teuer und ineffektiv behandelt? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist nicht ganz nachvollziehbar, was genau Sie der Tierklinik vorwerfen. Befürchten Sie, dass eine Behandlung abgerechnet werden soll, die gar nicht gemacht wurde oder dass eine Verletzung “erfunden“ wurde, die es gar nicht gibt? Aus Ihrer Schilderung sind weder Anhaltspunkte für das eine noch für das andere zu entnehmen. Daher müsste zunächst der gesamte Sachverhalt bekannt sein, insbesondere welche Verletzungen vorlagen, als Sie den Kater in die Klinik gebracht haben, etc. Zur Tierarzthaftung lässt sich grundsätzlich folgendes sagen. Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Eine Einschätzung ob es sich in Ihrem Fall um einen schuldhaften Behandlungsfehler handelt, ist daher nicht möglich.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist nicht ganz nachvollziehbar, was genau Sie der Tierklinik vorwerfen. Befürchten Sie, dass eine Behandlung abgerechnet werden soll, die gar nicht gemacht wurde oder dass eine Verletzung “erfunden“ wurde, die es gar nicht gibt? Aus Ihrer Schilderung sind weder Anhaltspunkte für das eine noch für das andere zu entnehmen. Daher müsste zunächst der gesamte Sachverhalt bekannt sein, insbesondere welche Verletzungen vorlagen, als Sie den Kater in die Klinik gebracht haben, etc. Zur Tierarzthaftung lässt sich grundsätzlich folgendes sagen. Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Eine Einschätzung ob es sich in Ihrem Fall um einen schuldhaften Behandlungsfehler handelt, ist daher nicht möglich.