zurück zur Übersicht Scheidungshund 18.06.2012 von Dana B. Liebes Tasso Team.Mein Exmann will jetzt nach 1,1/2 Jahren den Hund(Rottweilerhündin) einklagen um mir weh zu tun.Hat sich jetzt nach gut 5 Jahren vom Züchter das Alleineigentum vom Hund bescheinigen lassen.Er ist nie zu Hause(Selbsständiger) und hat ein Alkoholproblem.Die Hündin hat die Trennung gut überstanden und ist sehr sensiebel.Sie ist jetzt 5Jahre und hat ein tolles zu Hause.Mein Anwalt sagt es wird schwer werden den Hund vor Gericht durchzuboxen.Haben Sie noch eine Idee.Ich kann nicht zu sehen wie die Hündin untergeht.Noch hinzufügen möchte ich, dass die Hündin ein Geburtstagsgeschenk für mich war.Er streitet es jetzt ab.Ich möchte doch nur das es ihr gut geht.Komme für alles alleine auf , Futter,Steuern,Haftpflich,Tierarzt ect. Danke für Ihre Mühe Ihre Dana Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Um Ihnen eine weitere Einschätzung geben zu können, müsste der gesamte Sachverhalt bekannt sein. Insbesondere wäre es wichtig zu wissen, welche Regelung wurde bei der Scheidung über den Hund getroffen wurde. Da Ihr Rechtsanwalt alle diese Informationen hat und die offensichtlich wenig Erfolgsaussichten sieht, kann ich nur ganz allgemein sagen, dass es für Sie spricht, dass Sie den Hund bei sich haben und somit die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB herangezogen werden kann. Auch dass Ihr Exmann erst nach 1,5 Jahren versucht die Hündin zurückzubekommen, könnte sich positiv für Sie auswirken. Ob diese Argumente aber in Ihrem Fall hilfreich sind, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Um Ihnen eine weitere Einschätzung geben zu können, müsste der gesamte Sachverhalt bekannt sein. Insbesondere wäre es wichtig zu wissen, welche Regelung wurde bei der Scheidung über den Hund getroffen wurde. Da Ihr Rechtsanwalt alle diese Informationen hat und die offensichtlich wenig Erfolgsaussichten sieht, kann ich nur ganz allgemein sagen, dass es für Sie spricht, dass Sie den Hund bei sich haben und somit die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB herangezogen werden kann. Auch dass Ihr Exmann erst nach 1,5 Jahren versucht die Hündin zurückzubekommen, könnte sich positiv für Sie auswirken. Ob diese Argumente aber in Ihrem Fall hilfreich sind, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen.