zurück zur Übersicht Hund in Pflege nach Tod des Besitzers 20.06.2012 von Dieter S. Geehrte Frau Fries, nach dem Tod des Vorbesitzers wurde mir durch einen Bekannten eine Hündin zugetragen, die ich seit ca. 2 Monaten mit Wissen der Polizei und des Ordnungsamts in Pflege habe und darauf hoffe, sie behalten zu können. Inzwischen hat sich jedoch ein Nachlassverwalter des Amtsgerichts bei mir gemeldet, der dem Hund einen gewissen Wert zuschreibt und gedenkt mir eine entsprechende Summe abzuverlangen. Ich würde gern wissen, ob und in welcher Höhe ich Kosten gegenrechnen kann, die mir bereits entstanden sind. Als da wären: Impfung, Wurmkur, Haftpflichtversicherung, Hundesteuer, Hundesalon, Futter und Zeitaufwand. Kann ich z.B. den Tagessatz des örtlichen Tierheims als Vergleich berechnen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst müsste geprüft werden, ob Sie überhaupt etwas für den Hund an den Nachlassverwalter zahlen müssen oder ob Sie nicht bereits Eigentümerin des Hundes sind. Dafür wäre wichtig zu wissen, wie genau Sie in den Besitz des Hundes gekommen sind und ob es mit dem verstorbenen Besitzer irgendwelche Absprachen über den Hund gab. Sofern Sie tatsächlich etwas zahlen müssen, weil Sie kein Eigentum an dem Hund erworben haben, können Sie versuchen Ihre bisherigen Kosten dagegen zu halten, da Sie schließlich auf eigene Kosten ein fremdes Tier versorgt und gepflegt haben. Ob Sie jedoch tatsächlich alle Posten gegenrechnen dürfen müsste genauer geprüft werden, ob z.B. die Kosten für den Besuchs des Hundesalons dringend notwendig waren. Die Kosten für Futter und die notwendigen tierärztlichen Behandlungen können Sie aber ansetzen. Unter die notwendigen Behandlungen fallen in der Regel auch prophylaktische Maßnahmen wie Impfungen und Entwurmen. Sie sollten alle Ihnen entstandenen Kosten, die Sie mittels einer Quittung nachweisen können, gegenüber dem Nachlassverwalter darlegen. Auch wenn meines Erachtens der Tagessatz eines örtlichen Tierheims nicht eins-zu-eins auf die Betreuung durch eine Privatperson umgerechnet werden kann, könnten Sie versuchen, statt dessen diesen Wert der Einfachheit halber anzusetzen, wenn Sie nicht alle Kosten belegen können. Sollte der Verwalter die Anrechnung verweigern, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst müsste geprüft werden, ob Sie überhaupt etwas für den Hund an den Nachlassverwalter zahlen müssen oder ob Sie nicht bereits Eigentümerin des Hundes sind. Dafür wäre wichtig zu wissen, wie genau Sie in den Besitz des Hundes gekommen sind und ob es mit dem verstorbenen Besitzer irgendwelche Absprachen über den Hund gab. Sofern Sie tatsächlich etwas zahlen müssen, weil Sie kein Eigentum an dem Hund erworben haben, können Sie versuchen Ihre bisherigen Kosten dagegen zu halten, da Sie schließlich auf eigene Kosten ein fremdes Tier versorgt und gepflegt haben. Ob Sie jedoch tatsächlich alle Posten gegenrechnen dürfen müsste genauer geprüft werden, ob z.B. die Kosten für den Besuchs des Hundesalons dringend notwendig waren. Die Kosten für Futter und die notwendigen tierärztlichen Behandlungen können Sie aber ansetzen. Unter die notwendigen Behandlungen fallen in der Regel auch prophylaktische Maßnahmen wie Impfungen und Entwurmen. Sie sollten alle Ihnen entstandenen Kosten, die Sie mittels einer Quittung nachweisen können, gegenüber dem Nachlassverwalter darlegen. Auch wenn meines Erachtens der Tagessatz eines örtlichen Tierheims nicht eins-zu-eins auf die Betreuung durch eine Privatperson umgerechnet werden kann, könnten Sie versuchen, statt dessen diesen Wert der Einfachheit halber anzusetzen, wenn Sie nicht alle Kosten belegen können. Sollte der Verwalter die Anrechnung verweigern, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.