zurück zur Übersicht Nachbarhund bekommt nicht genug Auslauf 28.09.2009 von Maria Sophia K. Sehr geehrte Frau Fries, da ich Niederländerin bin aber in Deutschland lebe, kenne ich mich nicht so genau mit die Tiergesetzen aus. Es betrifft den Hund von unsere Nachbarn. Es ist ein Mischling zwischen Kampfhund-Husky. Diesen Hund kommt gut drei bis viermal am tag für eine Halbe Stunde an de Leine drausen. die länge der leine schätze ich auf 1meter50- biss hochaus 2 meter. Es geht keiner mit den hund mal richtig raus, kein auslauf nichs. Alle 2 Woche kommt ein 15 järigen jungen zu die Mutter,( wohl bemerkt der Junge ist mit 15 wie kind von 10 ). Dieser jungen Mann geht den mit den Hund mal einen Meter weiter. All unser bitte mit den Hund doch mal zu laufen, mal ergendwie zu einen Hundenplatz zu gehen ist vergebens. Mein Mann und ich sind zu alt um mit den Hund raus zu gehen. Meine Frage ist nun, ist dieses verhalten für das Tier gut, ist es noch im Gesetzlichen rahmen? Wir wissen nicht was wir da unternehme können, uns tut das tier so leid. Und Nachbars streitigkeiten verachten wir . Wäre sehr nett wenn sie da eine Antwort für uns hätte, oder besser gesagt ein guten Rat Sorry wegen mein Deutsch Ich Danke ihnen im voraus. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 2 der Tierschutz-Hundeverordnung muss einem Hund ausreichend Auslauf im Freien gewährt werden und für ausreichend Umgang mit der bzw. den Betreuungspersonen muss gesorgt werden. “Im Freien“ bedeutet nach dieser Verordnung außerhalb eines Zwingers oder frei von einer Kette, wenn der Hund in so genannter Anbindehaltung gehalten wird. Wo und wie lange dieser Auslauf gewährt werden muss, ob im eigenen Garten, im Wald, auf einer Wiese etc., schreibt die Tierschutz-Hundeverordnung dagegen nicht vor. Da es sich bei einem “Kampfhund“-Mischling um einen gefährlichen Hund im Sinne des Hundegesetzes für NRW handelt, dürfen nur Personen über 18 Jahre mit ihm spazieren gehen. Dabei muss der Hund an einer maximal 1,5 Meter langen Leine und mit einem Maulkorb geführt werden. Nach entsprechendem Test kann die Stadt bzw. die Gemeinde eine Leinen- und/oder Maulkorbbefreiung für den Hund aussprechen. Wenn Sie den Verdacht haben, der Hund wird nicht artgerecht gehalten und leidet, sollten Sie sich mit dem Ordnungsamt in Verbindung setzen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 2 der Tierschutz-Hundeverordnung muss einem Hund ausreichend Auslauf im Freien gewährt werden und für ausreichend Umgang mit der bzw. den Betreuungspersonen muss gesorgt werden. “Im Freien“ bedeutet nach dieser Verordnung außerhalb eines Zwingers oder frei von einer Kette, wenn der Hund in so genannter Anbindehaltung gehalten wird. Wo und wie lange dieser Auslauf gewährt werden muss, ob im eigenen Garten, im Wald, auf einer Wiese etc., schreibt die Tierschutz-Hundeverordnung dagegen nicht vor. Da es sich bei einem “Kampfhund“-Mischling um einen gefährlichen Hund im Sinne des Hundegesetzes für NRW handelt, dürfen nur Personen über 18 Jahre mit ihm spazieren gehen. Dabei muss der Hund an einer maximal 1,5 Meter langen Leine und mit einem Maulkorb geführt werden. Nach entsprechendem Test kann die Stadt bzw. die Gemeinde eine Leinen- und/oder Maulkorbbefreiung für den Hund aussprechen. Wenn Sie den Verdacht haben, der Hund wird nicht artgerecht gehalten und leidet, sollten Sie sich mit dem Ordnungsamt in Verbindung setzen.