zurück zur Übersicht Haustierhaltung 27.06.2012 von Lydia C. Hallo, ich wohne seit Januar mit meinem Hund in einer Mietwohnung.Diese Wohnung gehört der Vermieterin,die im gleichen Haus wohnt!Das Gebäude aber gehört der VWG.Sie hatte damals beim ersten Gespräch, wie beim Einzug ausdrücklich dem Hund zugestimmt!Auch im Mietvertrag steht nichts gegen die Haltung! Nun bekam sie einen Brief von der VWG das es verboten sei diesen Hund im Gebäude zu halten! Sie meinte ich müsse den Hund weggeben! Was kann ich hier tun? Hat die VWG ein Recht dazu das zu fordern? Der Hund bellt weder, noch stört er durch andere Geräusche meine Nachbarn!Bitte helfen sie mir!! LG Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung (auch durch Mieter) zulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht um sich fundiert darüber beraten zu lassen, ob Sie den Hund tatsächlich nicht halten dürfen bzw. ob Ihnen für diesen Fall Schadensersatzansprüche gegen Ihre Vermieterin zustehen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung (auch durch Mieter) zulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht um sich fundiert darüber beraten zu lassen, ob Sie den Hund tatsächlich nicht halten dürfen bzw. ob Ihnen für diesen Fall Schadensersatzansprüche gegen Ihre Vermieterin zustehen.