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Identitätsschwindel

von Heike R.

Darf ein Tierheim bzw. Tierschutzverein als "geprüfte Organisation mit Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz" einen Hund wissentlich mit veränderter Identität (Name, Alter, Original-Herkunft; alte Kopien liegen mir vor) vermitteln? Darf für das selbe Tier ein 2. Mal die Schutzgebühr, die lt. Vertrag für impfen, chippen, entwurmden, Kastration, Transport ist, erhoben werden? Dürfen von diesen "Tierschützern" bekannte (und belegte) Krankheiten dem neuen Eigentümer verschwiegen werden? Für mich ist das Betrug an Tier und Mensch!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Auch wenn das geschilderten Verhalten nach dem Rechtsempfinden einen Betrug darstellt, ist zu prüfen, ob es sich tatsächlich um einen strafbaren Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) handelt. Dafür müsste das Tierheim bzw. der Tierschutzverein folgendes getan haben: Es muss bei dem neuen Besitzer einen Irrtum erregen bzw. aufrechterhalten, dies durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, der Getäuschte muss einen Vermögensschaden erleiden und das Tierheim bzw. der Tierschutzverein muss die Täuschung vorgenommen haben, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ob all dies in Ihrem Fall vorliegt hat die zuständige Staatsanwaltschaft zusammen mit der Polizei zu ermitteln. Wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass sich das Tierheim bzw. der Tierschutzverein strafbar gemacht hat, sollten Sie eine schriftliche Strafanzeige sowie einen Strafantrag erstatten. Vermeiden Sie dabei Gefühligkeiten und unwahre Anschuldigen oder Kraftausdrücke. Da Sie schreiben, dass alte Kopien vorhanden sind, die Ihren Verdacht bestätigen, sollten Sie diese als Beweismittel vorlegen. Schildern Sie den Fall so objektiv wie möglich und für einen unbeteiligten Dritten nachvollziehbar. Bitten Sie auch über das Ergebnis informiert zu werden.

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