zurück zur Übersicht Taubenschutz Nägel zur Katzenabwehr 09.08.2012 von Marion A. Sehr geehrte Frau Fries, wir wohnen seit 4 Monaten im ersten Stock einer Mietswohnung mit 2 Terassen. Die Nachbarin unter uns hat ein Gartenhäuschen, welches mein Kater seit 2 Monaten als "Katzenleiter" benutzt, um nach draussen zu gelangen. Die Dame hat 2 Jack Russel Hunde und hat uns verboten, den Kater weiter rauszulassen, obwohl wir darauf geachtet haben, dass er nur nachts raus geht, wenn die Dame bereits schläft, oder an den Tagen, an denen sie sich im Ferienhaus befindet. Eine Katzenleiter ist im übrigen leicht angebracht,wir hätten uns aber gerne erst mit der Dame geeignet.Sie lässt nicht mit sich reden und ist in der Gegend als "sehr schwierig" bereits bekannt. Nun hat sie auf das Dach des Gartenhauses und auf den Bereich, den der Kater zum Klettern nutzt 60 cm lange, spitze Nägel anbringen lassen (Taubenschutz Nägel, die man auf Dächern anbringt). Sollte unser Kater nun beim nächsten mal wieder auf das Dach springen, würde er sich so verletzen, dass er die Verletzug sicher nicht überleben würde. Die Tierhaltung ist vom Vermieter erlaubt worden. Selbst wenn wir die Leiter anbringen, wird er in der ersten Zeit versuchen, das Häuschen weiter zum Einstieg zu benutzen, da er es schon so gewöhnt ist. Was können wir tun, welche Rechte haben wir. Mit freundlichen Grüßen, Marion A. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für das Aufstellen der beschriebenen Taubenabwehrvorrichtung gibt, muss das Tierschutzgesetz (TierSChG )herangezogen werden. Gemäß § 13 Absatz 1 TierSchG ist es u.a. verboten Stoffe oder Vorrichtungen zum Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren zu benutzen, wenn diese Stoffe oder Vorrichtungen den Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wie so oft sieht dieser Paragraf jedoch auch Ausnahmen davon vor. Den gesamten Gesetzestext finden Sie nebenstehend in der Rubrik “Wichtige Gesetze“. Sollten die Abwehrspitzen in Ihrem Fall so aufgestellt und angefertigt sein, dass Ihre Katze sich verletzt, dürfte Ihre Nachbarin diese nicht aufstellen. Im Übrigen kann Sie Ihnen gar nicht wirksam verbieten Ihre Katze nicht mehr raus zu lassen. Wenden Sie sich an Ihren Vermieter, schildern die Situation und fordern seine Mithilfe ein. Sofern die Dame die Nägel nicht entfernt wenden Sie sich an das zuständige Ordnungsamt mit der Bitte um Überprüfung.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für das Aufstellen der beschriebenen Taubenabwehrvorrichtung gibt, muss das Tierschutzgesetz (TierSChG )herangezogen werden. Gemäß § 13 Absatz 1 TierSchG ist es u.a. verboten Stoffe oder Vorrichtungen zum Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren zu benutzen, wenn diese Stoffe oder Vorrichtungen den Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wie so oft sieht dieser Paragraf jedoch auch Ausnahmen davon vor. Den gesamten Gesetzestext finden Sie nebenstehend in der Rubrik “Wichtige Gesetze“. Sollten die Abwehrspitzen in Ihrem Fall so aufgestellt und angefertigt sein, dass Ihre Katze sich verletzt, dürfte Ihre Nachbarin diese nicht aufstellen. Im Übrigen kann Sie Ihnen gar nicht wirksam verbieten Ihre Katze nicht mehr raus zu lassen. Wenden Sie sich an Ihren Vermieter, schildern die Situation und fordern seine Mithilfe ein. Sofern die Dame die Nägel nicht entfernt wenden Sie sich an das zuständige Ordnungsamt mit der Bitte um Überprüfung.