zurück zur Übersicht Behindertenbegleithund auf Gemeinschaftsgrundstück 10.08.2012 von Andrea A. Sehr geehrte Frau Fries, ich bin schwerbehindert mit Merkzeichen B und benötige einen Behindertenbegleithund. Da dieser nie angeleint ist und das auch gar nicht verstehen würde, habe ich folgende Frage: darf mein Hund ungeleint sein, auch wenn die Hausordnung ein "Freilaufverbot" auf dem Gemeinschaftsgrundstück vorsieht. Danke für Ihre geschätzte Antwort! Mit freundlichen Grüssen Andrea A. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich gehe davon aus, dass Sie in Ihrer eigenen Eigentumswohnung leben und die Hundehaltung an sich erlaubt ist. Aufgrund Ihrer Behinderung könnte ein Hundehaltungsverbot von den anderen Eigentümern nicht geltend gemacht werden, wenn Sie mittels eines Sachverständigengutachtens nachweisen können, auf den Hund angewiesen zu sein. So hat in einem Einzelfall das Bayerische Oberlandesgericht im Jahre 2001 entschieden (Az. 2 ZBR 81/01). Grundlage für diese Entscheidung war, dass das Hundehaltungsverbot gegen Treu und Glauben verstoße und den behinderten Hundehalter entgegen Artikel 3 GG benachteilige. In Ihrem Fall geht es jedoch “nur“ um die Anleinpflicht des Hundes. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Dies würde meines Erachtens auch vor dem Hintergrund Ihrer Behinderung nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn Sie sich allein darauf stützen, dass der Hund bisher noch nie angeleint war. Dies müssten Sie dann mit ihm trainieren. Da die Rechtslage zur Hundehaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert ist, wenden Sie sich im Ernstfall an einen Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht um geeignete Schritte zu besprechen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich gehe davon aus, dass Sie in Ihrer eigenen Eigentumswohnung leben und die Hundehaltung an sich erlaubt ist. Aufgrund Ihrer Behinderung könnte ein Hundehaltungsverbot von den anderen Eigentümern nicht geltend gemacht werden, wenn Sie mittels eines Sachverständigengutachtens nachweisen können, auf den Hund angewiesen zu sein. So hat in einem Einzelfall das Bayerische Oberlandesgericht im Jahre 2001 entschieden (Az. 2 ZBR 81/01). Grundlage für diese Entscheidung war, dass das Hundehaltungsverbot gegen Treu und Glauben verstoße und den behinderten Hundehalter entgegen Artikel 3 GG benachteilige. In Ihrem Fall geht es jedoch “nur“ um die Anleinpflicht des Hundes. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Dies würde meines Erachtens auch vor dem Hintergrund Ihrer Behinderung nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn Sie sich allein darauf stützen, dass der Hund bisher noch nie angeleint war. Dies müssten Sie dann mit ihm trainieren. Da die Rechtslage zur Hundehaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert ist, wenden Sie sich im Ernstfall an einen Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht um geeignete Schritte zu besprechen.