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Eigentumsverhältnisse

von Heidi L.

Sehr geehrte Frau Fries, als aktive Tierschützerin und Vermittlerin von Tierschutztieren würde mich die Rechtslage zu den folgenden Fragen sehr interessieren: Darf ein Veterinäramt Tiere ohne triftigen Grund beschlagnahmen und noch gleichentags - also ohne Wahrung der gesetzlichen Widerspruchsfrist - an Dritte übereignen? Wie ist die Rechtslage, wenn ein Tier eines Mitbewohners ebenfalls beschlagnahmt wird, weil dieser mangels schriftlichen Vertrages nicht nachweisen kann, dass dies sein Tier ist? Und wie ist die Rechtslage für beschlagnahmte Tiere, die zu der Zeit nicht Eigentum der betreuenden Person sind, z.B. Pflegetiere? Darf Betroffenen eine Akteneinsicht von amtlicher Seite verweigert, beziehungsweise ein entsprechendes Verlangen einfach ignoriert werden? Vielen Dank für Ihre Antwort.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Keine staatliche Institution, egal ob es sich um ein Straßenverkehrsamt oder ein Veterinäramt handelt, darf ohne eine wirksame Rechtsgrundlage in die Rechte eines Bürgers eingreifen. Die Beschlagnahmung eines Hundes und die Übereignung an Dritte würde eine staatliche Enteignung darstellen und ist ein erheblicher Eingriff. Daher bezweifele ich, dass das Amt tatsächlich “ohne triftigen Grund“ gehandelt hat. Für die Beantwortung Ihrer Fragen müsste zunächst der gesamte Sachverhalt bekannt sein. Dies müsste im Wege einer Akteneinsicht, die man nur durch einen Rechtsanwalt erhält, aufgeklärt werden. Wenden Sie bzw. der Betroffene sich daher an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vor Ort.

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