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Hund gestohlen

von Rebecca K.

Hallo, und zwar geht es um folgendes: Mein aktueller Lebensgefährte hat einen Jack Russel vor ca 4 Jahren gerettet vor seinem Besitzer. Er ist mit der Maus dann zur Züchterin und die hatte dann geklärt, dass der Hund bei ihm bleiben kann und soll. Nun ist es so, dass seine Exfreundin mit der er eine Zeit zusammen gelebt hat, den Hund entwendet hat. Sie gibt ihn nicht zurück, obwohl sie sich nicht mal weiter um den Hund kümmert. Zu allem übel hat sie bei einem TA angefragt, ob er die Chipnummer ändern kann. Wie kann man weiter verfahren und wie stehen die chancen? Die Züchterin will mit diesem Fall nichts zu tun haben?? Ich bedanke mich im voraus für eine antwort.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Bei dem Eigentums- und Besitzrecht handelt es sich um ein kompliziertes Rechtsgebiet und auch Ihr geschilderter Fall lässt sich daher nicht pauschal beantworten. Um zu prüfen ob Ihr Lebensgefährte einen Herausgabeanspruch gegen seine Exfreundin hat, müsste zunächst der gesamte Sachverhalt bekannt sein, da aufgeklärt werden muss, wer derzeit der Eigentümer des Hundes ist. Dazu muss bereits an der “Rettungsaktion“ und der Aussage der Züchterin angeknüpft werden. Entscheidend ist, ob der ehemalige Besitzer mit der Rettungsaktion einverstanden war oder nicht, da hier schon die Weichen zu einem rechtmäßigen Eigentumsübergang oder einer strafbaren Handlung wie z.B. einem Diebstahl gestellt werden. Des Weiteren müsste die Rolle der Züchterin geprüft werden, da fraglich ist, ob diese überhaupt rechtlich wirksame Aussage über den Verbleib des Hundes machten konnte. Auch die genauen Umstände der Entwendung des Hundes durch die Exfreundin müssen bekannt sein. Ihr Lebensgefährte sollte seine Exfreundin schriftlich auffordern, ihm seinen Hund zurückzugeben und eine Frist hierzu setzen. Dies sollte zu Beweiszwecken mittels eines Briefes und nicht per E-Mail oder SMS erfolgen. Sollte diese sich weiterhin weigern, sollte Ihr Lebensgefährte die Eigentumslage und einen möglichen Herausgabeanspruch anwaltlich überprüfen lassen.

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