zurück zur Übersicht Rückbiss bei Deutschen Wachtel 04.09.2012 von Claudia K. Als ich meinen 4 Monate alten Hund Rocky beim Tierarzt chippen lassen wollte, wurde festgestellt das er einen Rückbiss hat. Mir wurde vom Arzt gesagt das die Fehlstellung des Unterkiefers schon bei der 2. Impfung hätte auffallen müssen. Mein Hund hatte schon beide Impfungen vor meinen kauf von einen anderen Tierarzt bekommen. Dieser gibt zu einen Fehler gemacht zu haben (Hund wurde nicht richtig untersucht). Wer muss jetzt die anfallenden Kosten von ca. 800€ zahlen? Mit freundlichen Grüßen Claudia K. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie mit der Verkäufer einen Kaufvertrag geschlossen haben und mit dem anderem Tierarzt in keinerlei vertraglicher Beziehung stehen, müssen Sie sich an die Verkäuferin wenden. Wenn es sich um einen schuldhaften Fehler des Tierarztes handelt, könnte die Verkäuferin sich ihrerseits an den Tierarzt wenden. Vorliegend geht es um die gesetzliche Gewährleistung der Verkäuferin. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig davon welchen Schritt der Käufer gehen möchte, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass die Züchterin den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt. Sie sollten sich die Diagnose und die Ursache von Ihrem Tierarzt zu Beweiszwecken schriftlich bescheinigen lassen. Dann sollten Sie die Züchterin schriftlich über den Mangel in Kenntnis setzen und Sie auffordern die bisher entstandenen und entstehenden Tierarztkosten innerhalb einer bestimmten Frist zu erstatten. Kündigen Sie auch an, dass sofern weitere Kosten entstehen werden und Sie diese auch geltend machen werden. Sollte sich die Züchterin weigern sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, da für eine verbindliche Einschätzung der Rechtslage unter anderem der Kaufvertrag vorliegen und auf einen möglicherweise vorhandenen Gewährleistungsausschluss geprüft werden muss.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie mit der Verkäufer einen Kaufvertrag geschlossen haben und mit dem anderem Tierarzt in keinerlei vertraglicher Beziehung stehen, müssen Sie sich an die Verkäuferin wenden. Wenn es sich um einen schuldhaften Fehler des Tierarztes handelt, könnte die Verkäuferin sich ihrerseits an den Tierarzt wenden. Vorliegend geht es um die gesetzliche Gewährleistung der Verkäuferin. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig davon welchen Schritt der Käufer gehen möchte, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass die Züchterin den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt. Sie sollten sich die Diagnose und die Ursache von Ihrem Tierarzt zu Beweiszwecken schriftlich bescheinigen lassen. Dann sollten Sie die Züchterin schriftlich über den Mangel in Kenntnis setzen und Sie auffordern die bisher entstandenen und entstehenden Tierarztkosten innerhalb einer bestimmten Frist zu erstatten. Kündigen Sie auch an, dass sofern weitere Kosten entstehen werden und Sie diese auch geltend machen werden. Sollte sich die Züchterin weigern sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, da für eine verbindliche Einschätzung der Rechtslage unter anderem der Kaufvertrag vorliegen und auf einen möglicherweise vorhandenen Gewährleistungsausschluss geprüft werden muss.