zurück zur Übersicht Durchfall&Coronavirus in Katzenpension 17.09.2012 von Monika J. Frage*: Hallo Tasso Mitarbeiter ! Ich bin Katzenzüchterin und Mitglied beim RKS und wollte eigentlich mit der nächsten Rolligkeit meiner BKH meinen ersten Wurf planen die Tiere war kerngesund,bis ich sie am 08.Sept.von der Katzenpension abgeholt habe.Die Leiterin der Pension hat mir gesagt es gab eine Katzen im Zimmer die an Durchfall erkrankt ist und wurde am 05.Sept. abgeholt.Ansonsten ist Ihr nichts aufgefallen.Aber mir ist es gleich zuhause aufgefallen das meine zwei Katzen stark abgenommen haben(200g&400g)und auch schon Durchfall haben.Darauf hin rufte ich in der Katzenpension an und fragte nach was in diesen zehn Tagen mit meinen Katzen passierte.Sie meinte ihr wäre nichts besonderes aufgefallen.Dann ging ich am 10.Sept. zum Tierarzt und lies meine Katzen untersuchen.(Kotprobe&Blutbild) Kotbrobe war nichts auffälliges aber das Blutbild war nicht so gut.Meine Katzen haben sich in der Katzenpension mit dem Coronavirus angesteckt.Ich bin schockiert,denn ich kann nicht mit Katzen Züchten die denCoronavirus tragen. Meine frage an Sie was oder wenn kann ich zur Rechenschaft ziehen.Die Katzenhalterin die den Durchfall in die Katzenpension prachte?Oder die Katzenpension die nicht beobachtet hat das sie ein krankes Tier aufgenommen hat?Ich kann zu 99%meine Katzen nicht mehr heilen,das heißt für mich ich kann mit meiner Katze nicht mehr züchten. Das ist ein Kostenausfall denn der verursacher tragen sollte mit samt denn Tierarztkosten.Mein Traum vom Züchten kann ich an denn Nagel hängen!! Bitte geben sie mir einen Rat wie ich vorgehen sollte.Ich schalte auch gern einen Anwalt ein! Bitte bearbeiten sie mein schreiben schnellst möglich das ich die weiteren Schritte einleiten kann ! Mit freundlichen Grüßen Monika Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier müssen verschiedene rechtliche Ansprüche geprüft werden. Ansprüche gegen die Halterin der erkrankten Katze sind theoretisch denkbar, da jeder Halter gemäß § 833 BGB für die Schäden, die sein Tier anrichtet, haften muss. Ansprüche gegen die Pension sind aus zwei verschiedenen Aspekten denkbar. Zum einen könnte die Pensionsbetreiberin gemäß § 834 BGB (evtl. zusammen mit der Halterin der anderen Katze) auf Schadensersatz haften, da sie per Vertrag die Verantwortung für die erkrankte Katze übernommen hat, die Ihnen einen finanziellen Schaden verursacht hat. Des Weiteren wäre ein Anspruch gegen die Pension aus dem Pensionsvertrag, der zwischen Ihnen beiden geschlossen wurde, denkbar. Schadensersatzansprüche setzen in der Regel aber ein Verschulden des Anderen voraus, also ein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, das der Geschädigte beweisen muss. Dies ist in der Praxis und in Ihrem geschilderten Fall sehr schwierig. Sie müssen notfalls per Sachverständigengutachten nachweisen, 1.) dass Ihre Katze an dem Virus erkrankt ist, 2.) dass sie in der Pension angesteckt wurde und 3.) dass dies von der anderen Katze ausging. Hinsichtlich des Schadens muss zwischen den Tierarztkosten und dem entgangene Gewinn unterschieden werden. Insbesondere der entgangene Gewinn könnte hier problematisch sein, da sie unter anderem die Zuchtuntauglichkeit aufgrund der Coronaviren nachweisen können müssen. Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten ob, gegen wen und in welcher Höhe Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen und wie die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Beweis- und Durchsetzbarkeit sind.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier müssen verschiedene rechtliche Ansprüche geprüft werden. Ansprüche gegen die Halterin der erkrankten Katze sind theoretisch denkbar, da jeder Halter gemäß § 833 BGB für die Schäden, die sein Tier anrichtet, haften muss. Ansprüche gegen die Pension sind aus zwei verschiedenen Aspekten denkbar. Zum einen könnte die Pensionsbetreiberin gemäß § 834 BGB (evtl. zusammen mit der Halterin der anderen Katze) auf Schadensersatz haften, da sie per Vertrag die Verantwortung für die erkrankte Katze übernommen hat, die Ihnen einen finanziellen Schaden verursacht hat. Des Weiteren wäre ein Anspruch gegen die Pension aus dem Pensionsvertrag, der zwischen Ihnen beiden geschlossen wurde, denkbar. Schadensersatzansprüche setzen in der Regel aber ein Verschulden des Anderen voraus, also ein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, das der Geschädigte beweisen muss. Dies ist in der Praxis und in Ihrem geschilderten Fall sehr schwierig. Sie müssen notfalls per Sachverständigengutachten nachweisen, 1.) dass Ihre Katze an dem Virus erkrankt ist, 2.) dass sie in der Pension angesteckt wurde und 3.) dass dies von der anderen Katze ausging. Hinsichtlich des Schadens muss zwischen den Tierarztkosten und dem entgangene Gewinn unterschieden werden. Insbesondere der entgangene Gewinn könnte hier problematisch sein, da sie unter anderem die Zuchtuntauglichkeit aufgrund der Coronaviren nachweisen können müssen. Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten ob, gegen wen und in welcher Höhe Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen und wie die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Beweis- und Durchsetzbarkeit sind.