zurück zur Übersicht Eigentumsrecht an einem Hund 18.09.2012 von Kimberly S. Soweit mir bekannt ist, werden Tiere im BGB dem Sachenrecht gleichgestellt. In meinem Fall wurde mir ein Hund "übertragen", sodass er eigentlich zu meinem Eigentum zählt. Die Person, die mir den Hund gegeben hat, hätte ihn jetzt doch gerne wieder zurück (obwohl sie nur kurzfristig den Hund für mich betreut und sich um Sachen, wie Microchip, Impfungen usw gekümmert hat - von Anfang an war beiden Parteien klar, dass der Hund mir ist) Impfausweis, Reisepass, alle Belege der Arztbesuche sowie Anschaffungen (hier:Flugticket, hundereisetasche), Papiere über die Vermittlung des Tieres und andere Dokumente sind in meinem Besitz. Der Hund lebt bei mir Zuhause und ich kümmere mich um die Betreuung und Verpflegung. Der Hund ist bei Tasso über meinen Namen registriert und die Anmeldung zur Hundesteuer lief auch über mich. Da ich bei Vermittlung des Tieres nicht vor Ort war, wurden alle Dokumente über o.g. Person ausgestellt. Den Kostenaufwand habe ich bereits durch Überweisung beglichen. Wem gehört denn nun rechtlich gesehen dieser Hund? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es sich bei der Klärung von Eigentumsrechten um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt, müssten zunächst die vorhandenen Dokumente geprüft werden. Insbesondere die angesprochenen “Papiere über die Vermittlung des Tieres“ und deren Einzelheiten sind wichtig. Des Weiteren wäre zu prüfen, aus welchem Grund die Betreuerin den Hund nun zurück erhalten möchte und ob sie ein Recht hierzu hat. Sie schreiben, dass Ihnen Beiden klar war, dass Ihnen der Hund gehören solle. Sofern Sie dies nur mündlich vereinbart haben, müssten Sie dies im Zweifelsfalle durch Zeugen oder andere Beweismittel belegen können. Aufgrund der Tatsache aber, dass sie sowohl den Hund als auch alle Dokumente in Ihrem Besitz haben und für die Kosten aufkommen, spricht schon die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB dafür, dass Sie die Eigentümerin des Hundes sind. Da Sie in der guten Position sind den Hund bei sich zu haben, müsste die Dame Sie letztlich auf Herausgabe verklagen und beweisen, einen Herausgabeanspruch zu haben. Spätestens wenn sie sich anwaltlich vertreten lässt, sollten Sie sich ebenfalls anwaltlich beraten und/oder vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es sich bei der Klärung von Eigentumsrechten um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt, müssten zunächst die vorhandenen Dokumente geprüft werden. Insbesondere die angesprochenen “Papiere über die Vermittlung des Tieres“ und deren Einzelheiten sind wichtig. Des Weiteren wäre zu prüfen, aus welchem Grund die Betreuerin den Hund nun zurück erhalten möchte und ob sie ein Recht hierzu hat. Sie schreiben, dass Ihnen Beiden klar war, dass Ihnen der Hund gehören solle. Sofern Sie dies nur mündlich vereinbart haben, müssten Sie dies im Zweifelsfalle durch Zeugen oder andere Beweismittel belegen können. Aufgrund der Tatsache aber, dass sie sowohl den Hund als auch alle Dokumente in Ihrem Besitz haben und für die Kosten aufkommen, spricht schon die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB dafür, dass Sie die Eigentümerin des Hundes sind. Da Sie in der guten Position sind den Hund bei sich zu haben, müsste die Dame Sie letztlich auf Herausgabe verklagen und beweisen, einen Herausgabeanspruch zu haben. Spätestens wenn sie sich anwaltlich vertreten lässt, sollten Sie sich ebenfalls anwaltlich beraten und/oder vertreten lassen.