zurück zur Übersicht Drohung des Revierförsters mit Erschießung des Hundes 23.09.2012 von Annette K. Sehr geehrte Frau Fries, Ich wohne mit meinem Hund ,einer Labradorhündin 10 Monate alt ,im ländlichen Bereich .Täglich gehe ich mit dem Hund in die Flur (Wege durch Felder und Wiesen ).Ich haben mit der Hündin einen Welpenkurs und 2 Grundgehorsamkurse besucht und übe täglich auch auf diesen Spaziergängen mit der Hündin .Eine Leinenpflicht gibt es hier lt. Auskunft der Gemeinde und auch für Bayern (lt. Internetrecherge)nicht.Ich übe also auch ohne Leine mit meinem Hund .Leider passiert es ab und zu immer noch ,dass meine Hündin einem Hasen hinterherjagt (nur laufen nicht erbeuten ) .Der Revierförster hat dies beobachtet und kam mit seinem Fahrzeug angebraust und bedrohte mich sehr aufgebracht .Ich soll meinen Hund an die Leine nehmen,sonst würde er uns anzeigen und sollte er noch einmal sehen wie der Hund einem Tier hinterherrennt ,dann schießt er meine Hündin ohne Vorwarnung ab .Er hat nicht nur mich ,sondern in ähnlicher Situation 2x auch meine 17 jährige Tochter bedroht . Diese traut sich nun nicht mehr in die Flur mit dem Hund .Dem Mann sind vor einiger Zeit schon einmal alle Waffen weggenommen worden ,da er einen anderen Mann mit seiner Waffensammlung bedroht hat.Er hat aber leider wieder bekommen und macht uns ehrlich Angst .Ich habe im Internet gelesen ,das nur wildernde Hunde ohne Begleitung erschossen werden dürfen ,dass ist bei uns eindeutig nicht der Fall ,da ich oder ein anderes Mitglied unserer Familie immer in unmittelbarer Nähe sind .Hat er Das Recht meinen Hund zu erschiesen .Wie kann ich meinen Hund schützen und natürlich auch meine Tochter und mich .Vernünftig reden kann man mit diesem cholerischen Mann leider nicht .Andere Hundbesitzer in der Umgebung haben ähnliche Erfahrungen mit ihm gemacht . Ich wäre Ihnen sehr dankbar ,wenn Sie mir die rechtliche Situation erklären und mir raten können . Mit freundlichen Grüßen Annette K. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider kommt es immer wieder zu solchen geschilderten Situationen zwischen Hundehaltern und Jägern, die nicht selten in einem heftigen Streit oder sogar Handgreiflichkeiten endet. Neben dem Bundesjagdgesetz sind auch die Jagdgesetze der Bundesländer, hier das Bayerisches Jagdgesetz, einschlägig. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Nr. 2 BayJG dürfen wildernde Hunde getötet werden. Als wildernd gelten in Bayern Hunde, „wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können…“ Die Gefährdung könnte bei einem Labrador aufgrund dessen Größe und Beißkraft durchaus gegeben sein, zumal es sich um eine Jagdhundrasse handelt. Da Ihre Hündin bisher mehrfach Hasen (bisher nur) gejagt bzw. gehetzt hat, sollten Sie sie zu Ihrem eigenen und zum Schutze der Hündin dort nicht mehr ableinen. Da der Herr nicht ungefährlich scheint, sollte Sie sich mit den anderen Betroffenen zusammenschließen und sich an die zuständige Jagdbehörde und die Polizei wenden. Die Adresse der Jagdbehörde erfahren Sie zum Beispiel beim Bayerischem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (www.stmelf.bayern.de).
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider kommt es immer wieder zu solchen geschilderten Situationen zwischen Hundehaltern und Jägern, die nicht selten in einem heftigen Streit oder sogar Handgreiflichkeiten endet. Neben dem Bundesjagdgesetz sind auch die Jagdgesetze der Bundesländer, hier das Bayerisches Jagdgesetz, einschlägig. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Nr. 2 BayJG dürfen wildernde Hunde getötet werden. Als wildernd gelten in Bayern Hunde, „wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können…“ Die Gefährdung könnte bei einem Labrador aufgrund dessen Größe und Beißkraft durchaus gegeben sein, zumal es sich um eine Jagdhundrasse handelt. Da Ihre Hündin bisher mehrfach Hasen (bisher nur) gejagt bzw. gehetzt hat, sollten Sie sie zu Ihrem eigenen und zum Schutze der Hündin dort nicht mehr ableinen. Da der Herr nicht ungefährlich scheint, sollte Sie sich mit den anderen Betroffenen zusammenschließen und sich an die zuständige Jagdbehörde und die Polizei wenden. Die Adresse der Jagdbehörde erfahren Sie zum Beispiel beim Bayerischem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (www.stmelf.bayern.de).