zurück zur Übersicht Pflegerin gibt meinen Hund nicht zurück 01.10.2012 von Susi T. Ich habe meinen Hund bei einer Freundin zur Pflege, konnte sie davor in meiner Wohnung nicht halten, war jetzt 1 Jahr im Ausland, bin jetzt wieder da und wollte meinen Hund abholen, jetzt gibt sie ihn mir nicht mehr, sie hat gesagt, ich kann ja vor Gericht gehen. Was kann ich tun? Mein Hund ist gechipt und den Paß habe ich und der läuft auch auf meinen Namen. Besten Dank für Ihre Bemühungen und mit freundlichen Grüssen Susi Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier geht es um die Frage, wer von Ihnen beiden die Eigentümerin der Hündin ist. Da es sich bei der Klärung von Eigentumsrechten um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt, müsste zunächst der gesamte Sachverhalt bekannt sein. Insbesondere muss geklärt werden, was genau zwischen Ihnen vereinbart wurde und ob Sie beweisen können, dass Sie ihr die Hündin nur in Pflege gegeben und nicht geschenkt haben. Des Weiteren wäre zu prüfen, aus welchem Grund die Betreuerin den Hund behalten möchte und ob sie ein Recht hierzu hat. Aufgrund der Tatsache aber, dass Ihre Freundin die Hündin in ihrem Besitz hat, spricht die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB dafür, dass sie die Eigentümerin des Hundes ist. Daher sind Sie in der schlechteren Position, die Dame letztlich auf Herausgabe verklagen und beweisen zu müssen, einen Herausgabeanspruch zu haben. Bevor Sie tatsächlich Klage auf Herausgabe des Hundes beim zuständigen Amtsgericht erheben, sollten Sie die Erfolgsaussichten anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier geht es um die Frage, wer von Ihnen beiden die Eigentümerin der Hündin ist. Da es sich bei der Klärung von Eigentumsrechten um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt, müsste zunächst der gesamte Sachverhalt bekannt sein. Insbesondere muss geklärt werden, was genau zwischen Ihnen vereinbart wurde und ob Sie beweisen können, dass Sie ihr die Hündin nur in Pflege gegeben und nicht geschenkt haben. Des Weiteren wäre zu prüfen, aus welchem Grund die Betreuerin den Hund behalten möchte und ob sie ein Recht hierzu hat. Aufgrund der Tatsache aber, dass Ihre Freundin die Hündin in ihrem Besitz hat, spricht die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB dafür, dass sie die Eigentümerin des Hundes ist. Daher sind Sie in der schlechteren Position, die Dame letztlich auf Herausgabe verklagen und beweisen zu müssen, einen Herausgabeanspruch zu haben. Bevor Sie tatsächlich Klage auf Herausgabe des Hundes beim zuständigen Amtsgericht erheben, sollten Sie die Erfolgsaussichten anwaltlich prüfen lassen.