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Katze bleibt allein

von Karla M.

Liebe Frau Fries, Ich habe eine Katze, die eine reine Freigänger ist und die Wohnung kaum betritt. Sie hat freier Zugang zu meinem Balkon, was komplett mit Futter, Wasser, Häuschen, Decke usw. für sie eingerichtet ist. Sie trägt ein Halsband, ist registriert, kastriert und geimpft. Ich muss für meine Arbeit ein Zeitlang wegfahren, maximal 27 Tagen und würde sie gerne lieber zu Hause lassen statt sie ins Heim zu bringen, da sie mit anderen Katzen nicht klar kommt. Und keiner in der Umgebung will sich um Sie kümmern. Ich bin sicher, dass sie es problemlos schafft. Ausserdem würde ich sie genügend Fütter und Wasser für die Zeit meiner Abwesenheit lassen. Darf ich es laut Tierschutzgesetz machen? Könnte man mich wegen Vernachlässigkeit oder Aussetzen anzeigen? Danke im Vorraus!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ist es verboten „ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut eines Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen“. Wer dagegen verstößt handelt gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 4 TierschutzG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € bestraft werden. Da Sie sich aber Ihrer Halter- oder Betreuerpflicht nicht entziehen wollen, wäre dies meines Erachtens kein Zurücklassen im Sinne des Tierschutzgesetzes. Anderseits ist der Zeitraum von knapp einem Monat sehr lang, so dass fraglich ist, ob und wie Sie der Katze ausreichend Futter zur Verfügung stellen können. Sie sollten sich daher unbedingt, um eine Betreuungsperson kümmern. Bitten Sie beim örtlichen Tierschutzverein oder einer Katzenhilfe um Mithilfe oder Vermittlung einer geeigneten Pflegeperson.

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